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|
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. |
(1) |
Der Aussteller hat Energieausweise nach
§ 16 auf der Grundlage
des berechneten Energiebedarfs
(Energiebedarfsausweis) oder des erfassten
Energieverbrauchs
(Energieverbrauchsausweis) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie
der
§§ 18 und
19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den
Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. |
(2) |
Energieausweise dürfen in den
Fällen des
§ 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs
ausgestellt werden. In den Fällen des
§ 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008
Energieausweise für
Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und
für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt
worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs
auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude |
|
1. |
schon bei der
Baufertigstellung das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S.
1554) eingehalten hat oder |
|
2. |
durch spätere Änderungen
mindestens auf das in Nummer 1
bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. |
|
Bei der Ermittlung der
energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3
können die Bestimmungen über die vereinfachte
Datenerhebung nach
§ 9 Abs.
2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den
Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden. |
(3) |
Energieausweise werden für
Gebäude ausgestellt. Sie sind für
Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile
nach § 22
getrennt zu behandeln sind. |
(4) |
Energieausweise einschließlich
Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und
Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen
und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart
geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten
Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene
Angaben können beigefügt werden. Energieausweise sind
vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner
Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des
Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung
der Unterschrift zu unterschreiben. Vor Übergabe des neu
ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der
Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte
Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer
Antragstellung die nach § 26c zuständige
Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen
nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der
Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen
nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt,
sind statt der Registriernummer die Wörter
„Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der
Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen
(vorläufiger Energieausweis). Unverzüglich nach Erhalt
der Registriernummer hat der Aussteller dem Eigentümer
eine Ausfertigung des Energieausweises mit der
eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach
Zugang des vervollständigten Energieausweises beim
Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis seine
Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20
sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in
den Anlagen 6 und 7. |
(5) |
Der
Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder
5 und
Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der
Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm
nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der
Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten
Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit
begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit
besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die
Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend
anzuwenden. |
(6) |
Energieausweise sind für eine
Gültigkeitsdauer von zehn Jahren
auszustellen. Unabhängig davon
verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach §
16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird. |

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