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(1) |
Wird ein
Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass
ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder
dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der
energetischen Eigenschaften des fertig gestellten
Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine
Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die
Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2
für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2
durchgeführt werden.
Der Eigentümer hat den
Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. |
(2) |
Soll ein
mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein
grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück
oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat
der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der
Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie
hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder
7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen
deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares
Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine
Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster
der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich
vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder
eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann
vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu
auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die
Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den
Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der
Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines
Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen
selbständigen Nutzungseinheit. |
(3) |
Der
Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500
Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250
Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr
befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür
Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis
nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird.
Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten
Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen.
Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht
überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die
Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer.
Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur
Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend,
von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2
nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem
Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des
Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der
Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der
Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. |
(4) |
Der
Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500
Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr
befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat
einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude
ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden. |
(5) |
Auf kleine Gebäude sind
die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf
Baudenkmäler sind die Absätze
2 bis 4 nicht
anzuwenden. |
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