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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um
öffentliche Gebäude, die sich im Eigentum eines Landkreises befinden und auch
von dessen Behörden oder Institutionen genutzt werden. Es stellt sich die Frage,
ob die Pflicht besteht für diese Bestandsbauten Energieausweise auszustellen und
auszuhängen. Diese Gebäude stehen weder zum Verkauf noch zur Neuvermietung an
und in 90 Prozent der Fälle herrscht auch kein "starker" Publikumsverkehr vor.
Einige dieser Gebäude sind denkmalgeschützt und weisen Anbauten auf, die nicht
denkmalgeschützt sind.
Fragen: Müssen für behördliche Gebäude, die
sich im Eigentum der sie nutzenden Behörde befinden, auch Energieausweise
erstellt werden? Wenn dies der Fall sein sollte, müssen diese ausgehängt werden?
Werden Mitarbeiter als "Publikum" angesehen? Unterliegen Schulen der
Energieausweispflicht und wenn ja, müssen diese ausgehängt werden? Sind Schüler
als "Publikum" anzusehen? Gibt es Regeln bezüglich des Energieausweises für
denkmalgeschützte Gebäude mit nicht denkmalgeschützten Anbauten? Wertet die EnEV
es als Ordnungswidrigkeit, wenn die Energieausweise nicht pflichtgemäß
ausgehängt werden?
Antwort:
12.02.2019 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis-Pflicht
für Behörden, Schulen und teilweise denkmalgeschützten,
öffentlichen Gebäuden
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Aspekte:
Energieeinsparverordnung, EnEV, 2014, 2016, Energieausweis,
Bestand, Aushang, öffentlich, Behörde, Gebäude, Amt. Ämter,
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Pflicht, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld
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