Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis Wohnbestand: Keller- und Dachaufgang bei der Ermittlung der thermischen Hülle berücksichtigen

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Kurzinfo:
Ein Planer soll er nach der energetischen Sanierung von mehreren Mehrfamilienhäusern die Bauteilnachweise nach EnEV 2014 für die geänderten Bauteile führen und die Energieausweise nach der erfolgten Sanierung ausstellen. Der Auftraggeber wünscht lediglich, dass die Außenwände und im Inneren die Kellerdecke sowie die oberste Geschossdecke dämmen. Auf- und abgehende Bauteile – wie Treppenhauswände oder Türen in den Keller und ins unbeheizte Dachgeschoss - sollen dabei unberücksichtigt bleiben. Diese erfüllen teilweise die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nicht. Es stellt sich die Frage, wie die Systemgrenze für die Energieausweis-Berechnung verlaufen wird und wie die Fläche der Bodenplatte zu ermitteln ist.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand, Altbau, Mehrfamilienhaus, MFH, Wohngebäude, Wohnbau, Wohnungsbau, Haus, Sanierung, sanieren, Energieausweis, ausstellen, erstellen, Keller, Abgang, Kellerabgang, Aufgang, Dach, Dachraum, Dachaufgang, übermessen, messen, berücksichtigen, Regel, Datenaufnahme, Daten, aufnehmen, Datenverwendung, verwenden, Verwendung, Berücksichtigung, thermisch, Hülle, ermitteln, berechnen, wirksamer, thermischer, Abschluss, Mindestwärmeschutz, Trennwand, Holztür, Erdgeschoss, Hochparterre, Umfang, Außenluft, Übermessung, übermessen, Treppenhaus, Dachgeschoss, Kellergeschoss, Treppenhaus-Abgang, Bodenplatte, Bodenplattenmaß, Reduktionsfaktor, Kellerbauteil, Regeln, Datenaufnahme, Datenverwendung, Bekanntmachung, unbeheizt, Keller, Energiebilanz, Einbau, Außenbauteil, DIN, 4108-6, 4108, Teil, 6, Raumverbund,

Auftrag: Ein Planer, Master of Engineering (M. Eng.), ist auch als Energieberater tätig. Für einen Auftraggeber soll er nach der energetischen Sanierung von mehreren Mehrfamilienhäusern die Bauteilnachweise nach EnEV 2014 für die geänderten Bauteile führen und die Energieausweise nach der erfolgten Sanierung ausstellen.

Praxis: Es handelt sich um ein freistehendes Mehrfamilienhaus im Bestand Der Auftraggeber beabsichtigt verschiedene, ähnliche Mehrfamilienhäuser zu sanieren.
Nach eingehender Abstimmung mit dem Planer möchte er jedoch lediglich die Außenwände und im Inneren die Kellerdecke sowie die oberste Geschossdecke dämmen.
Auf- und abgehende Bauteile – wie Treppenhauswände oder Türen in den Keller und ins unbeheizte Dachgeschoss - sollen dabei unberücksichtigt bleiben. Diese erfüllen teilweise die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nicht.
Die Fenster und die Heizungsanlage sollen ebenfalls unverändert verbleiben.

Probleme: Für das geometrische Aufmass der einzelnen Bauteile nutzt der Planer die Regeln zur Datenaufnahme laut „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ vom 7. April 2015. Hiernach können Treppenabgänge vollständig übermessen und Treppenaufgänge in ihrer Grundfläche mit einem schlechteren U-Wert versehen werden.
Problematisch erscheinen dem Planer jedoch folgende Aspekte:

  • Die Definition "wirksamer thermischer Abschluss":
    Es stellt sich die Frage ob eine Trennwand, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt, bzw. eine 3 cm dicke Holztür als „wirksamer thermischer Abschluss“ gilt.

  • Der Umfang der Gebäudehülle:
    Das Erdgeschoss ist als Hochparterre ausgebildet. Der Kellerabgang grenzt teilweise an die Außenluft und soll ebenfalls gedämmt werden. Es stellt sich die Frage, ob diese Außenwandfläche auch in die wärmeübertragende Umfassungsfläche mit eingerechnet wird.

Fragen:

  1. Ist die Übermessung des Kellerabganges eines Treppenhauses, das vom Kellergeschoss bis Dachgeschoss thermisch verbunden und als Hochparterre ausgebildet ist, gemäß Regeln zur Datenaufnahme zulässig?

  2. Kann auch der neu gedämmte Außenwandanteil des Treppenhaus-Abgangs bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vernachlässigt werden oder muss diese Fläche mit einberechnet werden? Muss ggf. sogar das ganze Kellergeschoss-Treppenhaus mit einberechnet werden?

  3. Ab wann ist ein Treppenaufgang gemäß der Regeln zur Datenaufnahme "wirksam thermisch getrennt" und darf nicht übermessen werden? Wann darf er übermessen werden?

  4. Wenn der Treppenabgang übermessen werden darf, wie ist demnach das Bodenplattenmaß zu ermitteln – wenn, wie in diesem Fall, keine Reduktionsfaktoren für die Kellerbauteile erforderlich sind, weil sie nicht vorhanden sind?

Antwort: 22.05.2015 - ergänzt 25.05.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Energieausweis Wohnbestand: Keller- und Dachaufgang bei der Ermittlung der thermischen Hülle berücksichtigen

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