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Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 schreibt die die aktuelle
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) vor, dass Verkäufer von Gebäuden oder
Gebäudeteilen ihren potenziellen Käufern spätestens bei der Besichtigung der
Immobilie einen gültigen Energieausweis vorlegen. Nach Abschluss des
Verkauf-Vertrages übergibt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich den
Energieausweis entweder als Original oder Kopie. Es stellt sich die Frage, wie
sich die Rechtslage gestaltet, wenn der Käufer nach einiger Zeit feststellt,
dass der Energieausweis aufgrund von falschen Gebäudedaten erstellt wurde, dass
beispielsweise die Außenwände und die oberste Geschossdecke nicht gedämmt sind.
Fragen:
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Was
hat sich rechtlich im Stellenwert des Energieausweises geändert?
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Wie
ist die Rechtslage wenn der Käufer Mängel im Energieausweis
feststellt?
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Sind
die Berechnungsgrundlagen für den Energieausweis eine Art
„Baubeschreibung des Ist-Zustands“?
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Ist
ein fehlerhafter Energieausweis als ein „Täuschung“ des Käufers
anzusehen?
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Wie
eine verschwiegene Nachrüstpflicht rechtlich zu sehen?
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Spielt es eine Rolle wer den Energieausweis beauftragt hat?
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Wer
ist für die Daten verantwortlich, wenn der Aussteller das Haus
besichtigt hat?
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Welche Rolle spielen die EnEV-Regeln zu den
Ordnungswidrigkeiten?
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Welche Rolle spielen die Nachrüstpflichten im Bestand beim
Verkauf?
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Müssen die Nachrüstpflichten im Energieausweis auch angeführt
sein?
Antwort:
07.09.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Rechtliche
Aspekte auf den Punkt gebracht: Energieausweis im Bestand bei
Verkauf einer Immobilie
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Aspekte:
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