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Kurzinfo: Es handelt sich um Praxisbeispiele, wie sie diese Tage
immer häufiger vorkommen werden: Energieausweise für Gebäude, die in den Jahren
2006 oder 2007 ausgestellt wurden, laufen ab. Die Eigentümer benötigen jedoch
gültige Energieausweise, weil sie die Gebäude entweder teilweise oder ganz
verkaufen oder neu vermieten wollen. Dabei handelt es sich im vorliegenden
Praxisbeispiel sowohl um bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise für
Wohn- und Nichtwohnbauten im Bestand. Obwohl die Gebäude in den letzten zehn
Jahren, seit der Ausstellung der Energieausweise, nicht verändert wurden, würde
eine Berechnung nach derzeit gültiger Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
schlechtere Werte ausweisen. Es stellt sich die Frage, welche
Energieausweis-Optionen dem Aussteller zur Verfügung stehen und nach welcher
EnEV-Version er die Energieausweise neu berechnen sollte.
Fragen: Wie erstellen
Energieausweis-Aussteller die Verlängerung der Energieausweise und
EnEV-Nachweise für Gebäude? Nach welcher EnEV-Fassung werden die beauftragten
Energieausweise berechnet – nach der aktuell gültigen oder der dazumal geltenden
EnEV-Version, als der inzwischen abgelaufene Energieausweis ausgestellt wurde?
Kann ein vor zehn Jahren ausgestellter, bedarfsorientierter Energieausweis jetzt
als verbrauchsorientierter Energieausweis erneuert werden?
Antwort:
26.03.2018 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Abgelaufene
EnEV-Nachweise und Energieausweise für Wohn- und Nichtwohnbauten
im Bestand verlängern
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