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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
Ausstellung eines Verbrauchs-Energieausweises im Bestand ohne Begehung des
Gebäudes. Die Immobilie umfasst sechs Geschosse und zehn Eingänge. Der
Auftraggeber wünscht die Erstellung eines Gesamtenergieausweises für das gesamte
Objekt. Aus Sicht des Ausstellers handelt es sich jedoch um mehrere Gebäude, die
jeweils über einen eigenen Eingang, ein eigenes Treppenhaus und jeweils eine
eigene Hausnummer verfügen. Es besteht demnach ein trennbarer räumlicher und
funktionaler Zusammenhang. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei
diesem Praxisbeispiel um mehrere Gebäude handelt, denn auch die „Arbeitsgruppe
EnEV“ der Fachkommission für Bautechnik der Bauministerkonferenz hat in der
amtlichen Auslegung zur EnEV 2014, § 17 (Grundsätze des Energieausweises)
Absatz 3 die folgenden Kriterien zur Abgrenzung von Gebäuden genannt: „Die
selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler
Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche,
eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch
Brandwände.“ Siehe dazu auch die zitierte
amtliche Auslegung in EnEV-online.
Fragen: Was muss der Ersteller prüfen um
einen Gesamtenergieausweis für dieses Objekt auszustellen? Genügt die Aussage,
bzw. Hinweis der schriftliche des Auftraggebers, dass es sich bei diesem
Praxisbeispiel um ein Gebäude handelt? Welches Risiko geht der Aussteller ein
wenn er den gewünschten Gesamtenergieausweis erstellt – obwohl der
Gebäude-Begriff in diesem Kontext nicht klar definiert ist? Welche Unterlagen
müsste der Gebäudeeigentümer vorlegen um einen Gesamt-Energieausweis für die
Immobilie in diesem Praxisbeispiel zu rechtfertigen? Wie weit ist die zitierte
amtliche Auslegung - die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) als
Herausgeber veröffentlicht hat - rechtsverbindlich?
Antwort:
26.10.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Verbrauchs-Energieausweis
im Baubestand: Pflichten des Ausstellers zur Prüfung des
betroffenen Gebäudes
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