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Kurzinfo: Für ein Nichtwohngebäude werden
Verbrauchs-Energieausweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
ausgestellt. Ein Auftraggeber kann jedoch nicht alle Daten der letzten drei
Jahre liefern. Auch stimmen die Monate der Gaslieferung und Stromlieferung nicht
überein. Viele Auftraggeber können auch nur 70 Prozent ihrer
Gewerbestromverbräuche nennen. 30 Prozent der Nutzerdaten der letzten drei Jahre
lassen sich nicht ermitteln. Die "Bekanntmachung der Regeln für
Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand"
beziehen sich jedoch stets auf den „maßgeblichen Zeitraum“ und erwähnen weder
Toleranzen noch Abweichungen. Bei Strom erlauben sie nur bei dem fehlenden
Verbrauchswert „Beleuchtung“ bei 70 Prozent den Mittelwert zu berechnen - siehe
Kapitel 2.2.3 (Energieverbrauchsermittlung für Beleuchtung im Falle nicht
zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten).
Fragen: Ist es zulässig bei der Berechnung
des Verbrauchsausweises die Verbrauchsdaten von unterschiedlichen Perioden bei
Strom und Heizung verwenden (beispielsweise Strom: 1. Jan. 2012 bis 31. Dez.
2014 und Gas 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2014)? Wenn diese Vorgehensweise zulässig
ist, wie weit dürfen die Perioden abweichen bzw. sich voneinander unterscheiden?
Welche Möglichkeiten hat der Aussteller, wenn nur 70 Prozent der Stromdaten
vorliegen? Muss der Aussteller den Verbrauchsausweis ablehnen bzw. auf den
Bedarfsausweis verweisen, oder kann er generell nach der Bekanntmachung
hochrechnen?
Antwort:
07.11.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Verbrauchs-Energieausweise
für Nichtwohnbauten im Bestand ausstellen, wenn die
Verbrauchsdaten für Strom und Heizung nicht lückenlos vorliegen
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