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Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der
Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt,
sind der witterungsbereinigte Endenergie- und
Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den
Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für
Energieverbrauchswerte in den Mustern der Anlagen 6, 7
und 9 vorgesehen ist.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2
über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden. |
(2) |
Bei
Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und
Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden
pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben.
Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in
Wohngebäuden der hierauf entfallende Verbrauch nicht
bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale
von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von
Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und
Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine
Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist
die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei
Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem
Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche,
bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der
Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist
der Endenergieverbrauch für Heizung,
Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute
Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der
Endenergieverbrauch für Heizung ist einer
Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der
Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des
Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach
Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet. |
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zu verwenden;
dabei sind mindestens die
Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36
Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende
Abrechnungsperiode
einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere
Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen.
Der maßgebliche Energieverbrauch ist der
durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten
Zeitraum. Für die
Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die
angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer
Leerstände sowie die Berechnung des
Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des
ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten
Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung
des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. |
(4) |
Als Vergleichswerte
den Energieverbrauch eines
Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte
einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. |