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Werden Energieausweise für zu
errichtende Gebäude auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die
Ergebnisse der nach den
§§ 3 bis 5
erforderlichen Berechnungen
zugrundezulegen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen
anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den
Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
In den Fällen des § 3 Absatz 5
Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den
Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils
zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind. |