Leitsatz: Energieausweise sind für Gebäude
auszustellen. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nur in Betracht, wenn
diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung nach
§ 22 EnEV 2014
getrennt behandelt werden müssen.
Frage: Können Energieausweise auch für
Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:
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Nach
§ 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2014 müssen Energieausweise für
Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für Gebäudeteile
kommt nach
§ 17 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2014 nur für gemischt genutzte
Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also
teils
Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden
nach den Regeln des
§ 22 EnEV 2014 materiell-rechtlich getrennt behandelt werden
müssen.
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Für die Ausstellung von
Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im
Sinne des
§ 17 Absatz 3 EnEV 2014 zu verstehen ist. Was ein Gebäude
ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes
„Gebäude“ sowie der Anforderung an Beheizung und Kühlung nach
§ 1
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EnEV 2014. Zur Abgrenzung von
Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände
– meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen
werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die
selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und
funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die
wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer,
Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung
durch Brandwände.
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Unter Berücksichtigung der o. g.
Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:
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Eine Gebäudereihe wie eine
Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren
Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht
selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus
mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. Hierfür spricht
auch
Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2014.
Während
Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 3 EnEV 2014 ermöglicht, dass bei der
gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese
hinsichtlich der energetischen Anforderungen des
§ 3 EnEV 2014 wie ein Gebäude behandelt werden dürfen, legt
Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 4 EnEV 2014 fest, dass die
Vorschriften des
Abschnitts 5 über den Energieausweis hiervon unberührt
bleiben. Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von
Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein
Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist
demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
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Vergleichbares gilt für zwei
Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame
Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für
jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen
ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig
nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen
Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick
auf die
Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere
Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen
Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen
müssen.
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Eine Eigentumswohnung kann schon
vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in
einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis
ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen
auszustellen.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Auslegung XX-1 zu § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2013 (Ausstellung von
Energieausweisen für Wohngebäude)
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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