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Kurzinfo: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) legt im § 27
(Ordnungswidrigkeiten) auch fest welche Tatbestände zu Geldbußen führen können.
Dabei verweist die Verordnung auf das Energieeinspargesetz (EnEG 2013). Dieses
regelt wie hoch die entsprechenden Geldbußen jeweils ausfallen können. Bis zu
15.000 Euro Strafe droht beispielsweise demjenigen, der bei Verkauf oder
Neuvermietung vorsätzlich oder leichtfertig den potenziellen Käufern oder
Mietern einen gültigen Energieausweis nicht spätestens bei der Besichtigung
vorlegt. Betroffene Käufer oder Neumieter können solch eine Ordnungswidrigkeit
bei derjenigen Behörde melden, die in dem entsprechenden Bundesland jeweils
zuständig ist. Häufig ist es die Oberste Baubehörde.
Fragen: Bei wie vielen Jahren liegt die
Verjährung, um Ordnungswidrigkeiten zu melden bzw. zu ahnden, wenn den
potenziellen Käufern oder Mietern kein Energieausweis auf Verlangen vorgezeigt
wird?
Antwort:
27.05.2020 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Verjährung
um Ordnungswidrigkeiten zu melden bzw. zu ahnden, wenn den
potenziellen Käufern oder Mietern kein Energieausweis auf
Verlangen vorgezeigt wird
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