Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014, EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   EnEV 2014 Praxis
   · EnEV ab 2016
 · Nachrichten
 · EnEV 2014 Text
 · Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   EEWärmeG 2011
   EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
   PREMIUM Login
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Energieausweis für bestehendes Mehrfamilienhaus mit mehreren Eingängen und Treppenhäusern erstellen: Kriterien zur Definition und Abgrenzung eines Gebäudes

.
Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur erstellt Energieausweise für Wohngebäude im Bestand aus, die mehrere Eingänge und Treppenhäuser aufweisen. Der Energieausweis wird gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) grundsätzlich für ein Gebäude erstellt. Welche Kriterien entscheiden darüber, ob für ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eingängen und Treppenhäusern einer oder mehrere Energieausweise ausgestellt werden?

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieausweis, Bestand, Wohnbestand, Altbau, Wohngebäude, Gebäude, Abgrenzung, Definition, Treppenhaus, Eingang, Eingänge, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, rechtliche, Aspekte, Risiken, Haftung, Aussteller, Ersteller

Auftrag: Ein Diplomingenieur erstellt Energieausweise für Bestandsgebäude.

Praxis: Es handelt es sich um ein Wohnhaus mit mehreren Eingängen und Treppenhäusern.

Probleme: Energieausweise werden gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) grundsätzlich für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausnahme bilden „gemischt genutzte Gebäude“ im Sinne der Verordnung, wenn man gegebenenfalls zwei Energieausweise – für den Wohnbau- und Nichtwohnbauteil des Gebäudes – erstellen muss.
Unser Fragesteller stellt soweit für bestehende Wohngebäude jeweils einen Energieausweis pro Eingang (Hausnummer) aus, sofern es sich um ein eigenständiges Gebäude handelt. Aus seiner Sicht kann man zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen bestimmte Eigenschaften des Gebäudes – häufig auch mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte heranziehen. Für ein Gebäude können nach Meinung unseres Fragestellers sprechen:
- die selbständige Nutzbarkeit (eigenes Treppenhaus),
- trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang,
- Abgrenzung durch wärmeübertragende Umfassungsfläche,
- eine eigene Hausnummer,
- ein eigener Eingang.
In den häufigsten Fällen trifft ein Großteil dieser Kriterien auf Gebäude mit mehreren Hauseingängen zu, daher ist auch der Datenerhebungsbogen des Unternehmens, für das unser Fragesteller tätig ist, in diesem Sinne ausgelegt.
Die Aspekte „Trennung durch Brandschutzwände“ und die „eigene Wärmeversorgung“ hat der Fragesteller absichtlich nicht erwähnt. Auch Doppelhaushälften und mehrere aneinandergereihte Reihenhäuser werden oft durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt und sind eigenständige Gebäude.

Fragen: Wie definiert die EnEV 2014 ein „Gebäude“? Welche Kriterien können zur eindeutigen Abgrenzung eines Gebäudes dienen? Sind für Mehrfamilienhäuser mit mehreren Eingängen, eigener Hausnummer, eigenem Treppenhaus, usw. somit auch mehrere Energieausweise zu erstellen? Welche rechtlichen Aspekte und Risiken sollte der Fachmann zur Ausstellung von Energieausweisen?

Antwort: 19.08.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Energieausweis für bestehendes Mehrfamilienhaus mit mehreren Eingängen und Treppenhäusern erstellen: Kriterien zur Definition und Abgrenzung eines Gebäudes

Wollen Sie den Premium-Zugang  kennenlernen?
Über 800 Antworten auf EnEV-Praxisfragen finden Sie als Abonnent in unserem Premium-Bereich.
->
Premium-Zugang: Informieren und bestellen

Zum Anfang der Seite

Professionelle Praxishilfen download und bestellen

 

.  

Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|  Nachrichten  |  EnEV 2014 Text  Praxis-Dialog  Praxis-Hilfen  Kontakt  |  Datenschutz  |

.

       Impressum

© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart