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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur stellt für seine Kunden Energieausweise im Bestand für
Wohn- und Nichtwohnbauten auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs
(Energieverbrauchsausweise) aus. Bisher hat er diese Ausweise häufig auch
ausgestellt ohne das Gebäude zu besichtigen und Modernisierungen nur aufgrund
des Baujahres des Bestandsgebäudes empfohlen. Die neue Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) integriert die Modernisierungsempfehlungen in den Energieausweis.
Gemäß dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) wird der Energieausweis nach EnEV
2014 – mit einigen Ausnahmen - rechtsverbindlich. Es stellt sich die Frage wie
der Aussteller sein Verfahren den neuen Ansprüchen anpassen sollte.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
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Bundesgesetzblatt, Bundesrat, Grundsatz, Risiko
Ordnungswidrigkeit,
Auftrag: Ein
Diplom-Ingenieur stellt für seine Kunden Energieausweise im Bestand für Wohn und
Nichtwohnbauten auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs
(Energieverbrauchsausweise) aus.
Praxis +
Probleme: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
forderte auch Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis. Dafür stellte sie
die Anlage 10 (Muster Modernisierungsempfehlungen) als Formblatt bereit.
Bisher hat der Fragesteller die Bestandsgebäude nicht unbedingt begangen und
begutachtet, um den Verbrauchsausweis zu erstellen und die Modernisierungen zu
empfehlen. Er hat das Alter und den Sanierungsbedarf der einzelnen Bauteile und
Komponenten anhand des Baujahres des Gebäudes beurteilt und daraus seine
Modernisierungsempfehlungen abgeleitet.
Seit dem 13. Juli 2013 gilt das neue Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013).
Dieses bildet die Grundlage für die EnEV-Novelle.
Im vorhergehenden EnEG 2009 hieß es zu dem rechtlichen Status des
Energieausweises „Die Energieausweise dienen lediglich der Information.“ Das
neue EnEG 2013 spricht nun nur bestimmten Energieausweisen diese informative
Rolle zu:
Es sind diejenigen Energieausweise und Angaben aus diesen Energieausweisen, die
aufgrund einer Verordnung (EnEV 2014) in Immobilienanzeigen in kommerziellen
Medien genannt werden müssen. Daraus schließt unser Fragesteller, dass alle
anderen Energieausweise rechtsverbindlich sind, samt den
Modernisierungsempfehlungen die nun auch fester Bestandteil des Energieausweises
sein werden.
Die neue EnEV 2014 ändert demnach den rechtlichen Status des Energieausweises.
Auch die Modernisierungshinweise werden Bestandteil des Energieausweises. Hier
muss angegeben werden, ob die Maßnahme mit größeren Modernisierungen oder als
Einzelmaßnahme empfohlen wird. Die geschätzte Amortisationszeit und Kosten pro
eingesparte Energie sind freiwillig – siehe Abbildung auf nächster Seite.
Fragen: Ist das
bisherige Verfahren des Fragestellers auch nach EnEV 2014 ausreichend oder muss
er seine Art Modernisierungen zu empfehlen anpassen? Muss er das Gebäude für die
Modernisierungsempfehlungen besichtigen? Wie rechtsverbindlich sind seine
Modernisierungsempfehlungen nach EnEV 2014?
Antwort:
05.02.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Modernisierungen
für Bestandsgebäude empfehlen im Energieverbrauchsausweis nach
EnEV 2014
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