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Kurzinfo:
Ein Bauingenieur/Bauphysiker hat den Auftrag erhalten eine Architektin bei
der Planung der Umnutzung zweiter denkmalgeschützter Altbauten fachlich zu
unterstützen: die ehemalige, unbeheizte Reiterhalle soll in Wohnungen und der
Stall in Büroräume umgewandelt werden. Laut Denkmalschutz darf man äußere
Wärmedämmung an die Bestandswände anbringen und eine Innendämmung ist Bauherrn
unerwünscht. Es stellt sich die Frage wie der Planer mit den Anforderungen an
den baulichen Mindestwärmeschutz und dem EnEV-Nachweis verfahren sollte und
welche haftungsrechtlichen Aspekte es in diesem Fall zu beachten gilt.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV 2014, 2009, Energieeinsparverordnung, EnEG, 2013,
Energieeinsparungsgesetz, Altbau, Baubestand, Denkmalschutz,
Reiterhalle, Stall, Umnutzung, Umbau, umnutzen, umbauen, planen,
Wärmeschutz, Innendämmung, DIN, 4108-2, Wirtschaftlichkeit,
Ausnahme, Antrag, Nachweis, EnEV-Nachweis, Haftung, rechtliche,
Aspekte,
Auftrag: Ein
Bauingenieur/Bauphysiker hat den Auftrag erhalten eine Architektin bei der
Planung der Umnutzung einer denkmalgeschützten Reiterhalle in Wohnungen sowie
des ehemaligen Stalls in Büroräume fachlich zu begleiten.
Praxis: Folgende
baulichen Maßnahmen sind soweit geplant:
1. Ehemalige Reiterhalle:
Von der alten Reithalle wird das Dach entfernt und innerhalb der bestehenden,
denkmalgeschützten Mauern eine Wohneinheit errichtet. Dabei werden drei neue
Wände an die alte Wand angeschlossen. Außer der alten Wand kann man alle
Bauteile dämmen.
Die Frage ist, wie der Planer mit Anforderungen der EnEV 2009 bzw. EnEV 2014 mit
dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in
Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) verfahren werden
soll.
Der Mindestwärmeschutz wird nach aktuellem Planungs-Stand nicht eingehalten, da
die Wand (45 cm Vollziegel) aus denkmalschutzgründen nicht von außen gedämmt
werden kann und eine Innendämmung nicht gewünscht wird, um die ursprüngliche
Optik zu erhalten.
2. Ehemaliger Stall:
Im Bereich des früheren Stalles soll eine Büronutzung entstehen.
Auch hier wird das Dach entfernt und die Bodenplatte neu erstellt.
Allerdings fallen in diesem Fall alle Außenwände unter die Anforderungen des
Denkmalschutzes und sollen optisch ebenfalls erhalten bleiben.
Dieses schließt eine Innendämmung aus.
Probleme: In beiden
Fällen wird erstmalig in den Gebäuden ein beheiztes Volumen geschaffen.
Aus der Sicht des Fragestellers wird dadurch formal einen Nachweis nach EnEV
2009 bzw. EnEV 2014 gemäß § 3 (Anforderungen Wohnbau) bzw. § 4 (Nichtwohnbau)
erforderlich. Doch insbesondere für die künftigen Büros wird der EnEV-Nachweis
voraussichtlich nicht erfüllbar sein wegen den ungedämmten Bauteilen.
Es ist jedoch auch der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 als anerkannte Regel
der Technik zu gewährleisten, was im Bereich der denkmalgeschützten Wände nicht
erfüllt wäre. Es stellt sich die Frage, ob es zulässig wäre, sich auf den § 24
(Ausnahmen) zu beziehen und die Nicht-Einhaltung des Mindestwärmeschutzes bzw.
eine eventuelle Nichterfüllung der EnEV damit zu begründen.
Fragen: Wie kann, bzw.
muss der EnEV-Nachweis für beide Bereiche geführt werden? Ist der Nachweis nach
EnEV 2009 und EnEV 2014 überhaupt möglich? Wie ist mit den Auflagen des
Denkmalschutzes zu verfahren, die eine Innendämmung nicht verbieten, diese aber
vom Bauherrn nicht gewünscht ist? Wie kann sich der Planer in diesem Fall
haftungsrechtlich absichern?
Antwort:
12.04.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Denkmalgeschützte
Reiterhalle und Stall in Wohnungen und Büros umnutzen nach EnEV
2009 und EnEV 2014
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