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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
Bestandsgebäude, das verkauft wurde. Beim Besichtigungstermin hat der Verkäufer
den potenziellen Käufern keinen Energieausweis vorgelegt, obwohl die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) dies ausdrücklich fordert. Auch nachdem der
Kaufvertrag abgeschlossen war, überreichte der Verkäufer dem neuen Eigentümer
keinen Energieausweis – weder als Original noch als Kopie. Damit hätte der
Verkäufer laut „Bußgeld-Katalog“ der EnEV gleich zwei Ordnungswidrigkeiten
begangen, für die gegebenenfalls jeweils ein Bußgeld droht.
Fragen: Würden die dargestellten Vergehen
aus der Sicht der EnEV eine oder zwei Ordnungswidrigkeiten darstellen? Summieren
sich mehrere, der im Bußgeldkatalog genannten Verstöße gegen die EnEV auf, oder
wird nur die schwerwiegendste Ordnungswidrigkeit bestraft?
Antwort:
31.01.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Drohendes
Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in
Verbindung mit dem Energieausweis
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Aspekte:
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