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Kurzinfo:
Ab 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in
Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen – auch bezüglich der
Gültigkeit älterer Energieausweise für Gebäude für die Vorlage bei Behörden als
Nachweis, als Information für potenzielle Käufer oder Neumieter, usw. Dabei
fällt auf, dass einige ältere Energieausweise nicht mehr als Vorlage bei der
Behörde gelten. Es stellt sich die Frage, was betroffene Eigentümer von Gebäuden
in diesem Fall beachten sollten.
|Aspekte
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Energieausweis,
Übergangsregel, alt, alte, älteren Energie-Nachweis,
Wärmeschutzverordnung, WSchVO, 1995, Gültigkeit, gelten,
Behörden, Nachweis, Käufer, Neumieter, Pächter, Vorlage,
Behörde, Eigentümer, Pflicht, Vorlage, Nachweis, Landesrecht,
Kontrolle, Gültigkeitsdauer
Praxis und
Probleme:
Energieausweise bei Neubauten und Sanierung:
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt im
§
16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) im ersten Absatz was
Eigentümer bezüglich des Energieausweises beachten müssen bei Neubauten und
Sanierung. Der vierte, bzw. letzte Satz dieses Absatzes lautet:
„…
Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
Übergangsregeln für bestehende Energieausweise:
Im
§ 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller)
listet die EnEV 2014 im ersten Absatz diejenigen Energieausweise für
Wohngebäude auf, die auch weiterhin 10 Jahre ab dem
Ausstellungsdatum gelten:
-
Energiebedarfsausweise für Wohngebäude nach EnEV 2002/2004,
-
bestimmte freiwillige Energiepässe und Energieausweise, die vor
dem Inkrafttreten der EnEV 2007 ausgestellt wurden auch gemäß
dem Entwurf der Bundesregierung vom 25. April 2007 für die EnEV
2007.
-
Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude ausgestellt nach
EnEV 2009 oder EnEV 2007.
Im
letzten Satz des
§ 29 Absatz 1 regelt die Verordnung die Ausnahmen, d.h. die
Energieausweise die nicht weiterhin zehn Jahre lang gelten:
„…
Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden
sind und nicht von Satz 1 oder 2 erfasst werden, sind von der
Fortgeltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis
zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für Zwecke des § 16
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden.“
Fragen: Bedeutet dies,
dass beispielsweise für ein Nichtwohngebäude, das nach Wärmeschutzverordnung
(WSchVO 1995) errichtet wurde, der Eigentümer den damals erstellten
Wärmebedarfsausweis NICHT mehr der Behörde vorlegen kann, wenn sie ihn verlangt?
Muss der Eigentümer einen neuen Energiebedarfsausweis nach EnEV 2014 ausstellen
lassen, damit er ihn ggf. der Behörde zeigen kann?
Antwort:
09.04.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben,
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EnEV
2014: Übergangsregeln für Energieausweise
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