(1) |
Zu
errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes
gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung
mit der in
Anlage 1 Tabelle 1
angegebenen technischen Referenzausführung nicht
überschreitet. |
(5) |
Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht
gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von
Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten
beschreiben, die unter dort definierten
Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den
Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im
Bundesanzeiger bekannt machen. Die
Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die
Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude
sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die
Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die
Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 4 festgelegten
Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes
Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die
in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer
der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet
wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht
erforderlich.
[Download:
Bekanntmachung vom 21. Okt. 2016 zum
Modellgebäudeverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude] |