Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


DIBt: Amtliche Auslegung, 25. Staffel zur EnEV 2014 § 3 (Anforderungen an neue Wohngebäude) Absatz 1 in Verbindung mit EnEV 2014 Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) sowie EnEV 2014 § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Absatz 1 in Verbindung mit EnEV 2014 Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude)

Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und Nichtwohngebäuden


Leitsatz: Das für die Berechnung von Gebäuden anzuwendende technische Regelwerk kann die bauphysikalischen Besonderheiten von Schwimmhallen nicht sachgerecht abbilden. Für Berechnungen nach der EnEV sind deshalb für Schwimmbadnutzungen geeignete vereinfachte Annahmen erforderlich. Der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie unberücksichtigt. Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz miteinzubeziehen. Als Systemgrenze zu den Schwimmbecken kann die Wasseroberfläche als fiktives "wärmeundurchlässiges Bauteil" angenommen werden; Beckenvolumen und begrenzende Bauteile (Beckenwände und Beckenboden) bleiben damit in der Bilanzrechnung unberücksichtigt.

Fragen:

  • Wie ist eine Schwimmbadnutzung in Berechnungen nach der EnEV zu berücksichtigen?

  • Ist der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers zu bilanzieren?

  • Wie werden die Räume, in den sich Schwimmbecken befinden, behandelt?

  • Wie werden die Schwimmbecken und deren begrenzende Bauteile (Beckenwände, Beckenboden) und die Wasseroberfläche in der Bilanz abgebildet?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 20. Mai 2019:

  1. Um eine Schwimmbadnutzung hinsichtlich des anfallenden Energiebedarfs sachgerecht bewerten zu können, fehlt es derzeit an einem geeigneten technischen Regelwerk. Jedoch sind Zonen mit Schwimmbadnutzung nicht aus dem Anwendungsbereich der EnEV 2014 ausgenommen. Damit stellt sich für die Praxis die Frage, wie Räume mit Schwimmbadnutzung im Rahmen des anzuwendenden technischen Regelwerks bei EnEV-Nachweisberechnungen und bei der Ausstellung von Energieausweisen zu berücksichtigen sind.

  2. Der Energiebedarf zum Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie im Sinne von EnEV 2014 § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.

  3. Die Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz mit einzubeziehen.

  4. Da in DIN V 18599 kein Nutzungsprofil für „Schwimmhallen“ enthalten ist, kann in Nichtwohngebäuden für derart genutzte Zonen auf Grund von EnEV 2014 Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Nummer 2.2.2 auf das allgemeine Nutzungsprofil 17 zurückgegriffen werden oder ein individuelles Nutzungsprofil unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden (vgl. Auslegung XX-11 zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nummer 2.1.2 und 2.2.2 EnEV 2014 (Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude)).

  5. Ein im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung ausgearbeitetes Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ für Nichtwohngebäude liegt als Online-Veröffentlichung. Allein mit der Beschreibung der Nutzungsrandbedingungen kann jedoch noch keine zufriedenstellende Bilanzrechnung durchgeführt werden. Zur konsistenten Anwendung der DIN V 18599 – und hier insbesondere zur sachgerechten Bewertung der raumlufttechnischen Anlagen und realistischen Abbildung der durch den Feuchtehaushalt in Schwimmhallen bedingten bauphysikalischen Besonderheiten - bedarf es der Ausarbeitung weiterer noch zu entwickelnder technischer Regeln. Vor diesem Hintergrund ist in DIN V 18599 bisher noch kein Nutzungsprofil für Schwimmhallen enthalten.

  6. Bei Anwendung der Norm kann deshalb für Schwimmhallen derzeit nur auf den vorliegenden gesicherten allgemeinen Wissensstand zurückgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund ist es für EnEV-Nachweise und die Ausstellung von Energieausweisen zulässig, wie folgt vorzugehen:

    • a) Für die Zonen mit Schwimmbadnutzung kann das mit der Veröffentlichung des BBSR zur Verfügung stehende Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ als individuell bestimmtes Nutzungsprofil im Sinne von Anlage 2 Nummer 2.2.2 Buchstabe b) EnEV 2014 verwendet werden.

    • b) Da die thermischen Prozesse des Wärmeübergangs zwischen Raumluft und Schwimmbadwasser im anzuwendenden technischen Regelwerk derzeit nicht zufriedenstellend abgebildet sind, können die Schwimmbecken vereinfacht als „abgedeckte Wasserfläche“ angenommen werden. Damit fällt das Beckenvolumen aus der Bilanzrechnung, und alle begrenzenden Beckenbauteile (Beckenwände, Beckenboden) werden aus der Berechnung ausgenommen. Die „abgedeckte Wasserfläche“ geht als „wärmeundurchlässiges bzw. „adiabates Bauteil“ in die Berechnung ein. Ebenso können auch Beckenwände behandelt werden, soweit sie an andere beheizte Räume angrenzen.

  7. Für die Berücksichtigung einer Schwimmbadnutzung in Wohngebäuden muss zunächst beurteilt werden, ob gemäß EnEV 2014 § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) Absatz 1 eine getrennte Behandlung des entsprechenden Gebäudeteils als Nichtwohngebäude erforderlich ist. Ist dies der Fall, wird die Schwimmhalle unter Anwendung der Nummern 2 bis 6 getrennt vom Wohngebäude als Nichtwohngebäude berechnet.

  8. Innerhalb einer Energiebilanz für ein Wohngebäude sehen die technischen Regelwerke keine Zonierung und auch keine Definition eines individuellen Nutzungsprofils vor. Schwimmbadräume können deshalb nur als Teil der Gesamtzone Wohngebäude (mit den dafür festgelegten Nutzungsrandbedingungen) berücksichtigt werden. Die vorgenannten Nummern 2, 3 und 6 b) können analog auch für Schwimmbadräume in Wohngebäuden angewendet werden.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format
Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und Nichtwohngebäuden

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart