Leitsatz: Das für die Berechnung von
Gebäuden anzuwendende technische Regelwerk kann die bauphysikalischen
Besonderheiten von Schwimmhallen nicht sachgerecht abbilden. Für Berechnungen
nach der EnEV sind deshalb für Schwimmbadnutzungen geeignete vereinfachte
Annahmen erforderlich. Der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers
bleibt als Prozessenergie unberücksichtigt. Räume, in denen sich die
Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz miteinzubeziehen. Als
Systemgrenze zu den Schwimmbecken kann die Wasseroberfläche als fiktives
"wärmeundurchlässiges Bauteil" angenommen werden; Beckenvolumen und begrenzende
Bauteile (Beckenwände und Beckenboden) bleiben damit in der Bilanzrechnung
unberücksichtigt.
Fragen:
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Wie
ist eine Schwimmbadnutzung in Berechnungen nach der EnEV zu
berücksichtigen?
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Ist
der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers zu
bilanzieren?
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Wie
werden die Räume, in den sich Schwimmbecken befinden, behandelt?
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Wie
werden die Schwimmbecken und deren begrenzende Bauteile
(Beckenwände, Beckenboden) und die Wasseroberfläche in der
Bilanz abgebildet?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 20. Mai 2019:
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Um eine Schwimmbadnutzung
hinsichtlich des anfallenden Energiebedarfs sachgerecht bewerten
zu können, fehlt es derzeit an einem geeigneten technischen
Regelwerk. Jedoch sind Zonen mit Schwimmbadnutzung nicht aus dem
Anwendungsbereich der EnEV 2014 ausgenommen. Damit stellt sich
für die Praxis die Frage, wie Räume mit Schwimmbadnutzung im
Rahmen des anzuwendenden technischen Regelwerks bei
EnEV-Nachweisberechnungen und bei der Ausstellung von
Energieausweisen zu berücksichtigen sind.
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Der Energiebedarf zum Erwärmen des
Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie im Sinne von
EnEV
2014 § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2 Satz 2
unberücksichtigt.
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Die Räume, in denen sich die
Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz mit
einzubeziehen.
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Da in DIN V 18599 kein
Nutzungsprofil für „Schwimmhallen“ enthalten ist, kann in
Nichtwohngebäuden für derart genutzte Zonen auf Grund von
EnEV 2014 Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Nummer
2.2.2 auf das allgemeine Nutzungsprofil 17 zurückgegriffen
werden oder ein individuelles Nutzungsprofil unter Anwendung
gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet
werden (vgl.
Auslegung XX-11 zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nummer 2.1.2
und 2.2.2 EnEV 2014 (Individuelle Nutzungen und
Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude)).
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Ein im Rahmen eines Gutachtens im
Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung
ausgearbeitetes
Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ für Nichtwohngebäude liegt als
Online-Veröffentlichung. Allein mit der Beschreibung der
Nutzungsrandbedingungen kann jedoch noch keine
zufriedenstellende Bilanzrechnung durchgeführt werden. Zur
konsistenten Anwendung der DIN V 18599 – und hier insbesondere
zur sachgerechten Bewertung der raumlufttechnischen Anlagen und
realistischen Abbildung der durch den Feuchtehaushalt in
Schwimmhallen bedingten bauphysikalischen Besonderheiten -
bedarf es der Ausarbeitung weiterer noch zu entwickelnder
technischer Regeln. Vor diesem Hintergrund ist in DIN V 18599
bisher noch kein Nutzungsprofil für Schwimmhallen enthalten.
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Bei Anwendung der Norm kann
deshalb für Schwimmhallen derzeit nur auf den vorliegenden
gesicherten allgemeinen Wissensstand zurückgegriffen werden. Vor
diesem Hintergrund ist es für EnEV-Nachweise und die Ausstellung
von Energieausweisen zulässig, wie folgt vorzugehen:
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a) Für die Zonen mit
Schwimmbadnutzung kann das mit der Veröffentlichung des BBSR
zur Verfügung stehende Nutzungsprofil „Schwimmhalle“ als
individuell bestimmtes Nutzungsprofil im Sinne von Anlage 2
Nummer 2.2.2 Buchstabe b) EnEV 2014 verwendet werden.
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b) Da die thermischen Prozesse
des Wärmeübergangs zwischen Raumluft und Schwimmbadwasser im
anzuwendenden technischen Regelwerk derzeit nicht
zufriedenstellend abgebildet sind, können die Schwimmbecken
vereinfacht als „abgedeckte Wasserfläche“ angenommen werden.
Damit fällt das Beckenvolumen aus der Bilanzrechnung, und
alle begrenzenden Beckenbauteile (Beckenwände, Beckenboden)
werden aus der Berechnung ausgenommen. Die „abgedeckte
Wasserfläche“ geht als „wärmeundurchlässiges bzw. „adiabates
Bauteil“ in die Berechnung ein. Ebenso können auch
Beckenwände behandelt werden, soweit sie an andere beheizte
Räume angrenzen.
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Für die Berücksichtigung einer
Schwimmbadnutzung in Wohngebäuden muss zunächst beurteilt
werden, ob gemäß
EnEV 2014 § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) Absatz 1 eine
getrennte Behandlung des entsprechenden Gebäudeteils als
Nichtwohngebäude erforderlich ist. Ist dies der Fall, wird die
Schwimmhalle unter Anwendung der Nummern 2 bis 6 getrennt vom
Wohngebäude als Nichtwohngebäude berechnet.
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Innerhalb einer Energiebilanz für
ein Wohngebäude sehen die technischen Regelwerke keine Zonierung
und auch keine Definition eines individuellen Nutzungsprofils
vor. Schwimmbadräume können deshalb nur als Teil der Gesamtzone
Wohngebäude (mit den dafür festgelegten Nutzungsrandbedingungen)
berücksichtigt werden. Die vorgenannten Nummern 2, 3 und 6 b)
können analog auch für Schwimmbadräume in Wohngebäuden
angewendet werden.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und Nichtwohngebäuden
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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