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Kurzinfo: Bei der Nachweiserstellung und der Planung von zwei
Mehrfamilienhäusern ist die Definition der Gebäudehülle einer der ersten,
wichtigen Schritte. Die beiden Gebäude im vorliegenden Praxisbeispiel sind mit
einer gemeinsamen Heizungsanlage im Untergeschoss (UG) ausgestattet. Die
thermische Gebäudehülle ist im UG durch das Treppenhaus begrenzt. Für jedes
Gebäude muss ein EnEV-Nachweis erstellt werden. Im Treppenhaus befindet sich ein
Aufzug mit einer Unterfahrt, welche die Bodenplatte durchbricht. Der Aufzug
verläuft vom Erdgeschoss (EG) bis zum Dachgeschoss (DG) nicht direkt an den
Bauteilen der Gebäudehülle entlang, sondern zentral. Im UG befindet sich die
thermische Gebäudehülle an zwei Seiten. Gemäß der "Bekanntmachung der Regeln zur
Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015" des
Bundesbauministeriums, Tabelle 1 (Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen
für den Rechengang), darf die Aufzugsunterfahrt übermessen werden. Beim
EnEV-Nachweis stehen dem jedoch die doppelte Problematik des
Mindestwärmeschutzes und der Wärmebrücken gegenüber. Unser Fragesteller hat den
Eindruck, dass dieses üblicherweise übermessen bzw. nicht berücksichtigt wird.
Fragen: Darf eine Aufzugsunterfahrt,
Pumpensumpf oder ähnliches beim EnEV-Nachweis übermessen werden? Wie sind diese
Unterbrechungen beim Wärmebrückennachweis zu handhaben? Wie ist der
Mindestwärmeschutz in diesem Bereich zu handhaben?
Antwort:
29.08.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Zwei
Mehrfamilienhäuser planen und EnEV-Nachweise führen:
Aufzugsunterfahrt rechnerisch berücksichtigen
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DIN, 4108, Beiblatt, 2, 4108-2, 4108-6, Bagatellregelung
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