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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
Wochenendhaus, welches zu einem regulär genutzten Wohnhaus umgenutzt werden
soll. Wie die Erfahrung zeigt, wird bei derartigen Bauanträgen häufig in der
Baubeschreibung das Feld „EnEV entfällt“ angekreuzt. Begründet wird dies mit der
Behauptung, dass das Gebäude schon im Bestand bereits beheizt sei und auch eine
Wärmedämmung existiere. Die Gebäudehülle bliebe bei der Umnutzung unverändert
und es existieren auch keine Berechnungsnachweise.
Das Problem ist, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) den Begriff
„beheizt“ nicht näher konkretisiert. Es stellt sich die Frage ob als „beheizt“
nur gilt, wenn nachweislich die Vorschriften für das Gebäude zum jeweiligen
Zeitpunkt eingehalten wurden. Alle nicht per Wärmeschutzverordnung (WSchVO) oder
EnEV nachgewiesenen Räume würden demnach prinzipiell als im Bestand unbeheizt
gelten, unabhängig davon, ob eine Heizung existiert oder nicht. Bei einer
Umnutzung zum Wohngebäude wäre dann die EnEV einzuhalten, aufgrund
hinzukommender beheizter Nutzfläche?
Fragen: Wie wird der Begriff „beheizt“ im
Sinne der EnEV ausgelegt? Welche Anforderungen stellt die EnEV 2014 wenn ein
Wochenendhaus zu einem regulär genutzten Wohnhaus umgenutzt wird?
Antwort:
13.02.2018 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Anforderungen
der EnEV 2014: Wochenendhaus zu Wohnhaus umnutzen
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Aspekte:
EnEV, Energieeinsparverordnung, 2014, 2016, Wochenendhaus,
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