Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014, EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog EnEV 2014 und EEWärmeG 2011:
Wiederaufbau Bestandsgebäude, nach Abriss bis auf teilbeheizten Keller und Einbau neuer Wärmeerzeuger

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Kurzinfo:
Eine Diplomingenieurin plant den Umbau, bzw. Abriss und Wiederaufbau eines Wohn- oder Nichtwohnbaus und führt auch die energetischen Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011). Als Ausgangspunkt für die Planung dient das Bestandsgebäude vor dem teilweisen Abbruch. Es ist ein 3-geschossiges Gebäude (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit teilbeheiztem Keller. Im ersten Planungsschritt wird es bis auf die Decke über dem Kellergeschoss abgerissen. Der Wiederaufbau auf dem Bestand erfolgt mit gleicher Nutzfläche und gleichem Volumeninhalt. Der Auftraggeber behält sich zum aktuellen Planungsstand allerdings vor, auch nur zwei Geschosse wieder aufzubauen. Es stellt sich die Frage, ob diese Baumaßnahme im Sinne der EnEV 2014 als Neubau oder als Erweiterung im Bestand anzusehen ist und ob für den Eigentümer auch die Nutzungspflichten nach dem aktuellen EEWärmeG 2011 greifen.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Energieausweis, EnEV-Nachweis, Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Bestand, Abriss, Abbruch, abreißen, abbrechen, demolieren, Keller, teilbeheizt, Nutzfläche, Volumeninhalt, Volumen, umbaut, Decke, Kellergeschoss, Planung, Stand, Planungsstand, Wiederaufbau, Baumaßnahme, Neubau, Erweiterung, Baubestand, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, 2011, Pflicht, Nutzungspflicht, Anbau, anbauen, erweitern, Wirtschaftlichkeit, Amortisation,

Auftrag: Eine Diplomingenieurin plant den Umbau, bzw. Abriss und Wiederaufbau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes und führt auch die energetischen Nachweise nach der EnEV 2014 und EEWärmeG 2011. Als Ausgangspunkt für die Planung dient das Bestandsgebäude vor dem teilweisen Abbruch.

Praxis: Es handelt sich um ein 3-geschossiges Gebäude (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit teilbeheiztem Keller. Dieses wird in einem ersten Planungsschritt bis auf die Decke über dem Kellergeschoss abgerissen. Der Wiederaufbau auf dem Bestand erfolgt mit gleicher Nutzfläche und gleichem Volumeninhalt. Der Auftraggeber behält sich zum aktuellen Planungsstand allerdings vor, auch nur zwei Geschosse wieder aufzubauen.

Probleme: Der verbleibende Bestand (Kellergeschoss) kann nicht als eigenständiges Gebäude bestehen. Die Ertüchtigung des verbleibenden Kellers hinsichtlich der EnEV-Anforderungen ist auf Grund geometrischer Zwänge gar nicht bzw. teilweise nur unter erheblichem Aufwand möglich, d.h. unwirtschaftlich im Vergleich zum Nutzen.
Die EnEV 2014 regelt im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) die Anforderungen bei Sanierung der Außenhülle von Bestandsbauten sowie bei Anbauten, Aufstockungen und Ausbauten. Die Verordnung regelt die Wärmeschutz-Maßgaben wenn Außenbauteile eines Bestandsgebäudes energetisch ertüchtigt oder ausgetauscht werden, oder wenn die beheizte oder gekühlte Nutzfläche erweitert wird. Dabei darf die Verordnung – laut Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) - nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen fordern.
Durch Sonderregelungen – Befreiung durch die Baubehörde auf Antrag nach EnEV 2014, § 25 (Befreiungen) – verhindert die Verordnung, dass Bauherren durch den Verbleib von Bestandssubstanz zu Ertüchtigungen gezwungen werden, die zu unwirtschaftlichen Investitionen führen würden.
EnEV 2014 trifft keine Aussage bezüglich des Verbleibs einer für die Außenhülle-Sanierung notwendige Tragkonstruktion (Rohbau, beispielsweise Mauerwerk usw.). Auch vergleicht der entsprechende § 9 bei Erweiterungen lediglich die beheizte oder gekühlte Nutzfläche vor und nach der Baumaßnahme.

Fragen:

  1. Handelt es sich in diesem Praxisfall im Sinne der EnEV 2014 um einen Neubau, eine Sanierung (Änderung der Außenhülle) oder um eine Erweiterung des Bestandsgebäudes?

  2. Welche Rolle spielen aus Sicht der EnEV 2014 die Größe der Nutzungsfläche – ehemalig, Zwischenzustand des Abbruchs und wiederhergestelltes Gebäude?

  3. Welche Rolle spielt es, wenn die ehemalige Nutzfläche reduziert wird, d.h. wenn nur zwei anstatt drei Geschossen wieder aufgebaut werden?

  4. Nehmen die EnEV und die DIBt-Auslegungen zur Verordnung Bezug auf abgebrochene Tragkonstruktionen im Bestand?

  5. Was fordert die EnEV 2014, wenn in diesem Fall bei dem Wiederaufbau auch ein neuer Wärmeerzeuger installiert wird?

  6. Greifen in diesem Praxisfall auch die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011)?

Antwort: 09.09.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format EnEV 2014 und EEWärmeG 2011: Wiederaufbau Bestandsgebäude, nach Abriss bis auf teilbeheizten Keller und Einbau neuer Wärmeerzeuger

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