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Kurzinfo: Eine Diplomingenieurin plant den Umbau, bzw. Abriss
und Wiederaufbau eines Wohn- oder Nichtwohnbaus und führt auch die energetischen
Nachweise nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und dem
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011). Als Ausgangspunkt für die
Planung dient das Bestandsgebäude vor dem teilweisen Abbruch. Es ist ein
3-geschossiges Gebäude (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit teilbeheiztem Keller. Im
ersten Planungsschritt wird es bis auf die Decke über dem Kellergeschoss
abgerissen. Der Wiederaufbau auf dem Bestand erfolgt mit gleicher Nutzfläche und
gleichem Volumeninhalt. Der Auftraggeber behält sich zum aktuellen Planungsstand
allerdings vor, auch nur zwei Geschosse wieder aufzubauen. Es stellt sich die
Frage, ob diese Baumaßnahme im Sinne der EnEV 2014 als Neubau oder als
Erweiterung im Bestand anzusehen ist und ob für den Eigentümer auch die
Nutzungspflichten nach dem aktuellen EEWärmeG 2011 greifen.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Energieausweis,
EnEV-Nachweis, Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Bestand, Abriss,
Abbruch, abreißen, abbrechen, demolieren, Keller, teilbeheizt,
Nutzfläche, Volumeninhalt, Volumen, umbaut, Decke,
Kellergeschoss, Planung, Stand, Planungsstand, Wiederaufbau,
Baumaßnahme, Neubau, Erweiterung, Baubestand,
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG, 2011, Pflicht,
Nutzungspflicht, Anbau, anbauen, erweitern, Wirtschaftlichkeit,
Amortisation,
Auftrag: Eine
Diplomingenieurin plant den Umbau, bzw. Abriss und Wiederaufbau eines Wohn- oder
Nichtwohngebäudes und führt auch die energetischen Nachweise nach der EnEV 2014
und EEWärmeG 2011. Als Ausgangspunkt für die Planung dient das Bestandsgebäude
vor dem teilweisen Abbruch.
Praxis: Es handelt
sich um ein 3-geschossiges Gebäude (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit teilbeheiztem
Keller. Dieses wird in einem ersten Planungsschritt bis auf die Decke über dem
Kellergeschoss abgerissen. Der Wiederaufbau auf dem Bestand erfolgt mit gleicher
Nutzfläche und gleichem Volumeninhalt. Der Auftraggeber behält sich zum
aktuellen Planungsstand allerdings vor, auch nur zwei Geschosse wieder
aufzubauen.
Probleme: Der
verbleibende Bestand (Kellergeschoss) kann nicht als eigenständiges Gebäude
bestehen. Die Ertüchtigung des verbleibenden Kellers hinsichtlich der
EnEV-Anforderungen ist auf Grund geometrischer Zwänge gar nicht bzw. teilweise
nur unter erheblichem Aufwand möglich, d.h. unwirtschaftlich im Vergleich zum
Nutzen.
Die EnEV 2014 regelt im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) die
Anforderungen bei Sanierung der Außenhülle von Bestandsbauten sowie bei
Anbauten, Aufstockungen und Ausbauten. Die Verordnung regelt die
Wärmeschutz-Maßgaben wenn Außenbauteile eines Bestandsgebäudes energetisch
ertüchtigt oder ausgetauscht werden, oder wenn die beheizte oder gekühlte
Nutzfläche erweitert wird. Dabei darf die Verordnung – laut
Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2013) - nur
wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen fordern.
Durch Sonderregelungen – Befreiung durch die Baubehörde auf Antrag nach EnEV
2014, § 25 (Befreiungen) – verhindert die Verordnung, dass Bauherren durch den
Verbleib von Bestandssubstanz zu Ertüchtigungen gezwungen werden, die zu
unwirtschaftlichen Investitionen führen würden.
EnEV 2014 trifft keine Aussage bezüglich des Verbleibs einer für die
Außenhülle-Sanierung notwendige Tragkonstruktion (Rohbau, beispielsweise
Mauerwerk usw.). Auch vergleicht der entsprechende § 9 bei Erweiterungen
lediglich die beheizte oder gekühlte Nutzfläche vor und nach der Baumaßnahme.
Fragen:
-
Handelt es sich in diesem Praxisfall im Sinne der EnEV 2014 um
einen Neubau, eine Sanierung (Änderung der Außenhülle) oder um
eine Erweiterung des Bestandsgebäudes?
-
Welche Rolle spielen aus Sicht der EnEV 2014 die Größe der
Nutzungsfläche – ehemalig, Zwischenzustand des Abbruchs und
wiederhergestelltes Gebäude?
-
Welche Rolle spielt es, wenn die ehemalige Nutzfläche reduziert
wird, d.h. wenn nur zwei anstatt drei Geschossen wieder
aufgebaut werden?
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Nehmen die EnEV und die DIBt-Auslegungen zur Verordnung Bezug
auf abgebrochene Tragkonstruktionen im Bestand?
-
Was
fordert die EnEV 2014, wenn in diesem Fall bei dem Wiederaufbau
auch ein neuer Wärmeerzeuger installiert wird?
-
Greifen in diesem Praxisfall auch die Anforderungen des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011)?
Antwort:
09.09.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
EnEV
2014 und EEWärmeG 2011: Wiederaufbau Bestandsgebäude, nach
Abriss bis auf teilbeheizten Keller und Einbau neuer
Wärmeerzeuger
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