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Kurzinfo: Im vorliegenden Praxisbeispiel handelt es sich um ein
neu zu planendes Gebäude mit gemischter Nutzung: zwei Wohnungen in den oberen
Geschossen und einer Zahnarztpraxis im Erdgeschoss. Die Wohnungen nehmen ca. 40
Prozent und die Zahnarzt-Praxis die restlichen 60 Prozent der Gebäudefläche ein.
Es stellt sich die Frage, ob die Zahnarzt-Praxis eine wohnähnliche Nutzung
darstellt und ob die Nachweis-Berechnungen nach der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) für die
beiden Nutzungen getrennt durchgeführt werden.
Fragen: Werden für den EnEV-Nachweis zwei
Berechnungen durchgeführt – für die Zahnarzt-Praxis und für die Wohnungen? Kann
der Nachweis nach dem EEWärmeG 2011 für das gesamte Gebäude geführt werden?
Benötigt der Eigentümer dieses Gebäudes – nachdem es fertig erstellt wurde -
zwei getrennte Energieausweise für die zwei Nutzungen?
Antwort:
21.03.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Nachweis
nach EnEV 2014 und EEWärmeG 2011 für Neubau mit zwei Wohnungen
und einer Zahnarztpraxis
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