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Kurzinfo: Bei diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein neu
geplantes Wohnhaus, das als KfW-55-Effizienzhaus ausgeführt und finanziell
gefördert wurde. Das Haus wurde ursprünglich nach der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) bilanziert. Es wird mit Fernwärme versorgt. Das Haus ist erst jetzt
fertiggestellt worden und es wurde der entsprechende EnEV-Nachweis geführt. Bei
den Berechnungen wurde der Primärenergiefaktor (fp) für den nicht erneuerbaren
Anteil an elektrischen Strom von 2,4 berücksichtigt.
Von der Prüfstelle (KfW) kam die Rückmeldung, dass der Primärenergiefaktor (fp)
nicht korrekt angesetzt sei. In der EnEV stehe in der Anlage 1 (Anforderungen
für Wohngebäude) unter Nummer 2.1.2 (Alternative Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs), dass ab dem 1. Januar 2016 der Wert von 1,8
heranzuziehen sei. Die KfW verweist in ihren entsprechenden Merkblättern und in
dem Schreiben an den Bauherren auf die Tabelle zu den Primärenergiefaktoren (fp)
in der DIN V 18599-1:2011-12. (Energetische Bewertung von Gebäuden, Teil 1:
Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der
Energieträger). Dort ist jedoch der Wert 2,4 angegeben.
In der Tabelle A.1 (Primärenergiefaktoren und CO2-Äquivalente) der DIN V
18599-1:2018-09 (neueste Ausgabe vom September 2018) ist für den
nichterneuerbaren Anteil des Stroms ein Primärenergiefaktor von 1,8 aufgeführt.
Fragen: Welcher Primärenergiefaktor ist für
den nichterneuerbaren Anteil Strom bei der Berechnung des EnEV-Nachweises
anzusetzen? Bedeutet das, dass sowohl nach EnEV 2014 als auch nach EnEV ab 2016
bei der Berechnung des Nachweises stets der Wert des Primärenergiefaktors für
den nichterneuerbaren Anteil des Stroms mit 1,8 zu berücksichtigen ist seit dem
1. Januar 2016?
Antwort:
10.03.2019 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Primärenergiefaktor
(fp) für nichterneuerbaren Anteil des elektrischen Stroms im
EnEV-Nachweis für fertiggestelltes, nach EnEV 2014 geplantes
KfW-55-Effizienzhaus
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Ausgabe, 11-12, 09-18, Beuth, Verlag
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