Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht
den Vorgaben der
EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der
Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli gilt bereits
geänderte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Ab 1. Mai 2014
tritt die
novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in
Kraft. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der
neuen EnEV 2014
im Vergleich zur noch geltenden
EnEV 2009.
Energiestandard für Neubau ab 2016 erhöht
EnEV
2014: EnEV-easy für Wohnbau kommt
EnEV 2014: Ferienhäuser neu definiert
EnEV 2014: Erneuerbare Energien präzisiert
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Wie vom Bundesrat verlangt
werden die energetischen Neubau-Anforderungen der EnEV
2014 nicht gestaffelt, sondern in einer einzigen Stufe
ab 2016 steigen, d.h. für Bauvorhaben mit Einreichung
des Bauantrag oder der Bauanzeige ab 1. Januar 2016.
Die erhöhte
Anforderungen regelt die EnEV 2014 folgendermaßen:
-
Jahres-Primärenergiebedarf: Das Referenzgebäude -
für die Berechnung des höchstzulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs des geplanten Neubaus - hat
sich bezüglich des Energie-Standards im Vergleich zur
EnEV 2009 nicht geändert. In der
Anlage 1 (Wohngebäude) und
Anlage 2 (Nichtwohngebäude) umfasst die Tabelle 1
jeweils wie bisher die Ausführung des Referenzgebäudes.
In der ersten Zeile der Tabelle fordert die EnEV 2014,
dass der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor
0,75 multipliziert wird. Somit sinkt der zulässige
Höchstwert um 25 Prozent.
Ausnahme Hallenbau: Nichtwohnbauten mit
einer Raumhöhe über 4 Meter (m) müssen ab 2016 keinen
niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf berücksichtigen, wenn
sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen
beheizt werden. Dieses regelt die Verordnung in der
Anlage 2 (Nichtwohnbau), 1.1.2 (Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs).
Wohnbau: Der höchstzulässige spezifische, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlust von neuen Wohngebäuden darf ab
1. Januar 2016 den entsprechenden Wert des
Referenzgebäudes nicht überschreiten. Parallel dazu darf bei Wohngebäude auch der zulässige
Höchstwert für den spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlust aus der Tabelle nach
Gebäudetypen nicht überschritten werden (freistehende,
einseitig angebaute und alle anderen Wohngebäude sowie
Erweiterungen und Ausbauten über 50 m³ Nutzfläche).
Nichtwohnbau:
Für Nichtwohngebäude listet die EnEV 2014 in der
Anlage 2, Tabelle 2 (Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden) für
Außenbauteile (opake, transparente, Vorhangfassade,
Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln) das
Anforderungs-Niveau der U-Werte. Diese hängen ab vom
Zeitplan der Verordnung (bis 2015 und ab 2016) sowie
von der Innentemperatur der Beheizung (ab 19 Grad
Celsius (°C) oder zwischen 12 bis 19°C). Dabei
listet die EnEV 2014 auch die Höchstwerte nach der
EnEV 2009 auf.
Ausnahme Hallenbau: Nichtwohnbauten mit
einer Raumhöhe über 4 Meter (m) bilden eine Ausnahme, wenn
sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen
beheizt werden. Ihre Außenbauteile dürfen das Niveau der
EnEV 2009 beibehalten. Dieses regelt die Verordnung
in der
Anlage 2 (Nichtwohnbau), 1.3 (Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten).
Die Anforderungen an neu
errichtete Wohngebäude regelt die EnEV 2014 genau wie die
EnEV 2009 im
§ 3 (Anforderungen an Wohngebäude).
Eine
Nachweis-Vereinfachung der EnEV 2014 hat ihren Ursprung
in einer Initiative des Landes Baden-Württemberg: Neue,
ungekühlte Wohngebäude sollen keine Berechnungen als
EnEV-Nachweis benötigen, wenn das Haus mit einer der
vorgegebenen Standard-Ausstattung ausgeführt wird. Diese
bezieht sich auf die Größe, Form, die Ausrichtung, die
Dichtheit des Wohnhauses sowie auf die Vermeidung von
Wärmebrücken und auf den Außenbau-Anteil zur gesamten,
wärmeübertragenden Umfassungsfläche.
Waren im Referentenentwurf
zur EnEV-Novelle die ganzen Tabellen noch in der Anlage
1 (Anforderungen an Wohngebäude) integriert, so bringt
die verkündete EnEV 2014 eine bessere Lösung: Der neue
Absatz 5 des oben bereits erwähnten
§ 3 (Anforderungen an Wohngebäude) eröffnet den
zuständigen Bundesministerien die Möglichkeit über den
Bundesanzeiger die passenden Ausstattungsvarianten zu
veröffentlichen, wie wir es von den Bekanntmachungen zu
den Energieausweisen im Bestand kennen.
Diese
Ausstattungsvarianten könnten die zuständigen Gremien
bei Bedarf jeweils anpassen.
Wie auch die EnEV 2009
definiert die neue
EnEV 2014 im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) im
zweiten Absatz die Gebäude, die nicht unter ihre
Anforderungen fallen.
Ein neues Wohnhaus, das
jährlich unter vier Monaten genutzt werden soll, war
schon von den Anforderungen der
EnEV 2009 – bis auf die installierte Heizungs- und
Klimatechnik – befreit.
Die EnEV 2014 erweitert
diese Definition und passt sie der
EU-Richtlinie von 2010 an. Demnach gehören
Wohngebäude, die hauptsächlich in den warmen
Jahreszeiten genutzt werden auch zu den EnEV-Ausnahmen.
Als neuer Maßstab gilt der
zu erwartende Energieverbrauch: Wenn dieser unter einem
Viertel d.h. unter 25 Prozent dessen liegt, was im Falle
einer ganzjährigen Nutzung anfallen würde, gilt das Haus
als EnEV-Ausnahme. Dieses würde auf viele Ferien- oder
Wochenendhäuser zutreffen.
Die
EnEV 2009 regelt im § 5 (Anrechnung von Strom aus
erneuerbaren Energien) auch die Anrechnung von Strom
aus erneuerbaren Energien. Wer einen Neubau errichtet
kann den Strom, den er in unmittelbarem räumlichem
Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig im
Gebäude selbst nutzt vom Endenergiebedarf abziehen.
Die
EnEV 2014 führt im § 5 (Anrechnung von Strom aus
erneuerbaren Energien) nun auch die entsprechenden
Berechnungsverfahren ein.
Den Strombedarf bestimmen
die Fachleute nun als Monatswerte anhand der neuen
Ausgabe der
DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden).
Auch die Stromerträge aus
Windenergie sind in der EnEV 2014 präzisiert: Die
monatlichen Werte berechnen Fachleute auf der Grundlage
des Referenzklimas Potsdam nach
DIN V 18599, Teil 10 (Nutzungsrandbedingungen,
Klimadaten), Ausgabe Dezember 2011.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
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