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Kurzinfo: Bei der Berechnung des Nachweises nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für ein neu geplantes Wohngebäude wird auch
der Wärmeschutz der wärmeabgebenden Gebäudehülle berücksichtigt. Im
vorgestellten Beispiel werden die Treppenabgangwände in einem Einfamilienhaus im
Raumverbund beheizt, d.h. im Treppenabgang selbst ist keine Heizung vorgesehen.
Im EnEV-Nachweis wurden für die Abseitenwände im Treppenabgang zum
Kellergeschoss nur die Kalksandsteinwände berücksichtigt, die den
Mindestwärmeschutz allerdings nicht einhalten. Es stellt sich die Frage, ob die
Wände des Treppenabgangs doch den Mindestwärmeschutz (nach EnEV oder DIN-Norm)
einhalten müssen.
Frage: Müssen die
Wände des Treppenabganges im Kellergeschoss den Mindestwärmeschutz nach (EnEV
oder DIN-Norm) einhalten?
Antwort:
06.09.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Abseitenwand
im Treppenabgang zum Kellergeschoss in neu geplantem
Einfamilienhaus EnEV-gerecht dämmen, bei Kellerabgang-Beheizung
im Raumverbund
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DIN-Norm, 4108-2
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