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Kurzinfo: Ein Energieberater stellt im Rahmen des Unternehmens,
in dem er tätig ist, ausschließlich Energieausweise für Wohnhäuser aus. Nun
wurde festgestellt, dass ein Auftraggeber verschwiegen hatte, dass ein
Wohngebäude, für das sie einen Verbrauchsausweis ausgestellt hatten, auch eine
gewerbliche Nutzung umfasst. Es stellt sich die Frage welche Konsequenzen und
Pflichten sich für den Aussteller daraus ergeben und welche rechtlichen Aspekte
er in diesem Fall beachten sollte.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, 2009, Energieausweis, Energieeinsparverordnung,
Verbrauch, Verbrauchsausweis, verbrauchsbasiert, Recht,
rechtlich, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Korrektur, §, 19,
Registrierung, DIBt, Deutsches, Institut, Bautechnik,
Registrierstelle, Registriernummer, Zweifel, Verdacht, prüfen,
überprüfen, korrigieren, Korrektur, richtigstellen,
Richtigstellung, falsch, Angabe, Daten, Auftraggeber,
Registrierungspflicht, BGB, Nacherfüllung, Pflicht,
Vereinbarung, Basis, Regelung, zivilrechtlich, Zivilrecht
Auftrag: Ein
Energieberater stellt im Rahmen seines Unternehmens auch
Verbrauchs-Energieausweise für Wohngebäude im Bestand aus.
Praxis: Der
Energieberater und seine Kollegen stellen verbrauchsorientierte Energieausweise
nur für reine Wohngebäude aus. Dieses geht aus dem Datenerhebungsbogen deutlich
hervor. Dieser dient auch als Auftragsformular für die Energieausweis-Besteller.
Probleme: Es wurde
nun festgestellt, dass sie einen fehlerhaften Energieausweis ausgestellt haben,
weil der Auftraggeber ein vorhandenes Gewerbe in einem Gebäude verschwieg.
Grundsätzlich interessiert den Fragesteller auch die Frage, welche Pflichten ein
Aussteller erfüllen muss, wenn man nachträglich feststellt, dass ein
fehlerhafter Energieausweis ausgestellt wurde.
Fragen:
-
Wie
wird ein fehlerhafter Energieausweis nachträglich für ungültig
erklärt?
-
Muss
der Aussteller in einem solchen Fall auch die Registrierstelle
am Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin über den
fehlerhaft ausgestellten Energieausweis in Kenntnis setzen?
-
Ist
der Aussteller bei weiteren berechtigten Zweifeln an anderen
Energieausweisen oder Aufträgen derselben Hausverwaltung, bzw.
Auftraggebers verpflichtet, dem Verdacht nachzugehen und auch
die weiteren, ausgestellten Ausweise zu prüfen?
-
Wie
gestaltet sich dieselbe Problematik, wenn es sich um einen
Energieausweis handelt, der nach der EnEV 2009 ausgestellt
wurde?
Antwort:
04.12.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Fehlerhafter
Energieausweis im Wohnbestand: Zu den Pflichten des Ausstellers,
wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Angaben des
Auftraggebers falsch waren
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