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. |
(1) Zweck dieser Verordnung
ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und
unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der
wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu
beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der
Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler
Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den
Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen
Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive
für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem
Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch
festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und
Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und
die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben,
um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von
Gebäuden zu erleichtern. |
(2) Diese
Verordnung gilt |
1. |
für Gebäude,
soweit sie
unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden
und |
2. |
für Anlagen und
Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung
von
Gebäuden nach Nummer 1. |
Der Energieeinsatz für
Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. |
. |
(3)
Mit Ausnahme der
§§
12 und 13
gilt diese Verordnung nicht für |
1. |
Betriebsgebäude, die
überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren
genutzt werden, |
2. |
Betriebsgebäude, soweit
sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang
anhaltend offen gehalten werden müssen, |
3. |
unterirdische Bauten, |
4. |
Unterglasanlagen und
Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
Pflanzen, |
5. |
Traglufthallen und Zelte, |
6. |
Gebäude, die dazu bestimmt
sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer
von bis zu zwei Jahren, |
7. |
Gebäude, die dem
Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet
sind, |
8. |
Wohngebäude, die
-
für
eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind oder
-
für
eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt
sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der
Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu
erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger
Nutzung beträgt, und
|
9. |
sonstige handwerkliche,
landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle
Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder
jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich
weniger als zwei Monate gekühlt werden. |
Auf Bestandteile von
Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen
Zusammenhang mit Gebäuden nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur
§ 13
anzuwenden. |

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