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Kurzinfo: n diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
bestehendes Nichtwohngebäude in dem auch eine Anlage für die Raumlufttechnik
(RTL) installiert und seit Jahren in Betrieb ist. Die geltende
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) verpflichtet in § 12 (Inspektion von
Klimaanlagen) die Betreiber von Klimaanlagen, dass sie diese nach einem gewissen
Zeitplan von berechtigten Fachleuten inspizieren lassen. Eine der RTL-Anlagen im
Gebäude hat ihre rechnerische Nutzungsdauer erreicht. Damit wären aus der Sicht
der Betreiber alle weiteren Investitionen in die RLT-Anlage – einschließlich der
energetischen Inspektion - unwirtschaftlich und damit eine unbillige Härte.
Die EnEV 2014 erlaubt in § 25 (Befreiungen) den zuständigen Landesbehörden dass
sie in Einzelfällen von den EnEV-Pflichten auf Antrag befreien, wenn sich die
Aufwendungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die ersparten
Energiekosten amortisieren. Es stellt sich die Frage, ob der Betreiber im
vorliegenden Praxisbeispiel auch von der Inspektionspflicht befreit werden
könnte.
Fragen: Ist es laut EnEV 2014 möglich auf
Antrag an die Landesbehörde eine Befreiung von der Inspektionspflicht für
Klimaanlagen zu erwirken?
Antwort:
19.05.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
EnEV-Pflicht
zur Inspektion von Klimaanlagen im Baubestand: Möglichkeit der
Befreiung aufgrund
mangelnder Wirtschaftlichkeit und unbilliger Härte
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Aspekte:
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