Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014, EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Nachweise für neu erbauten Technikzentralen zur Nahwärme-Erzeugung für die Trinkwasser-Erwärmung und Raumheizung von Reihenhäusern und Geschosswohnbauten

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Kurzinfo:
Es handelt sich bei diesem Praxisbeispiel um den Gebäudetyp „Technikzentrale“. Sie umfasst ein Kesselhaus mit Blockheizkraftwerk (BHKW) und Spitzenlastkessel für die Nahwärme-Erzeugung und -Versorgung von Gebäuden. In der Technikzentrale ist außer den Wärmeerzeugern auch die entsprechende Anlagentechnik (beispielsweise Pumpen) untergebracht. Die Technikzentrale ist unbeheizt, da man davon ausgeht, dass die Abwärme und Wärmeverluste der Anlagentechnik für Frostfreiheit sorgen.

Im Rahmen eines aktuellen Bauvorhabens werden zwei Technikzentralen nach dem beschriebenen Prinzip errichtet. Sie sollen die notwendige Nahwärme für Reihenhäuser und Geschosswohnungsbauten erzeugen und liefern. Die Nahwärme wird in den Gebäuden zur Erwärmung des Trinkwarmwassers sowie für die Raumheizung verwendet.

Es stellt sich die Frage, ob für die beschriebene Technikzentrale ein Nachweis nach der EnEV ab 2016 - als Wärmeschutznachweis und als Energieausweis - zu führen ist. Nach Ansicht des Fragenstellers gilt hier die Ausnahme nach EnEV § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 3, Nummer 9 für „sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden“.

Im Gebäude der Technikzentrale gibt es keinen Wärmebedarf für die Raumheizung und Trinkwarmwasserbereitung. Es erfolgt nur die Erzeugung der Nahwärme. Somit kann auch kein Anteil am Wärmebedarf der Technikzentrale über erneuerbare Energien gedeckt werden. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) eine Rolle spielen.

Fragen:

1. Fällt eine nicht aktiv beheizte Technikzentrale zur Erzeugung von Nahwärme unter den Anwendungsbereich der EnEV ab 2016 als Nichtwohngebäude oder gilt die Ausnahme laut EnEV § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 3, Nummer 9?

2. Sollte die Ausnahmeregelung nach EnEV § 1 gelten, was ist als Anlage zum Bauantrag für dieses Betriebsgebäude einzureichen? Welcher Mindestwärmeschutz muss, abweichend von der EnEV, eingehalten werden?

3. Wenn für die Technikzentrale ein EnEV-Nachweis für Nichtwohngebäude erstellt werden muss, wie können die Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) umgesetzt und nachgewiesen werden, wenn nur eine Wärmeerzeugung für die örtliche Nahwärme, jedoch keine Beheizung oder Kühlung unter Einsatz von Energie stattfindet?

4. Kann eine Technikzentrale zur Erzeugung von Nahwärme aus Gründen der Unwirtschaftlichkeit von den Anforderungen der EnEV ab 2016 nach EnEV § 25 (Befreiungen) befreit werden?

Antwort: 18.04.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Nachweise für neu erbauten Technikzentralen zur Nahwärme-Erzeugung für die Trinkwasser-Erwärmung und Raumheizung von Reihenhäusern und Geschosswohnbauten

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