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Kurzinfo: Es handelt sich bei diesem Praxisbeispiel um den
Gebäudetyp „Technikzentrale“. Sie umfasst ein Kesselhaus mit Blockheizkraftwerk
(BHKW) und Spitzenlastkessel für die Nahwärme-Erzeugung und -Versorgung von
Gebäuden. In der Technikzentrale ist außer den Wärmeerzeugern auch die
entsprechende Anlagentechnik (beispielsweise Pumpen) untergebracht. Die
Technikzentrale ist unbeheizt, da man davon ausgeht, dass die Abwärme und
Wärmeverluste der Anlagentechnik für Frostfreiheit sorgen.
Im Rahmen eines aktuellen Bauvorhabens werden zwei Technikzentralen
nach dem beschriebenen Prinzip errichtet. Sie sollen die notwendige Nahwärme für
Reihenhäuser und Geschosswohnungsbauten erzeugen und liefern. Die Nahwärme wird
in den Gebäuden zur Erwärmung des Trinkwarmwassers sowie für die Raumheizung
verwendet.
Es stellt sich die Frage, ob für die beschriebene Technikzentrale
ein Nachweis nach der EnEV ab 2016 - als Wärmeschutznachweis und als
Energieausweis - zu führen ist. Nach Ansicht des Fragenstellers gilt hier die
Ausnahme nach EnEV § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 3, Nummer 9 für
„sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle
Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von
weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie
jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden“.
Im Gebäude der Technikzentrale gibt es keinen Wärmebedarf für die
Raumheizung und Trinkwarmwasserbereitung. Es erfolgt nur die Erzeugung der
Nahwärme. Somit kann auch kein Anteil am Wärmebedarf der Technikzentrale über
erneuerbare Energien gedeckt werden. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit
die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) eine
Rolle spielen.
Fragen:
1. Fällt eine nicht aktiv beheizte Technikzentrale
zur Erzeugung von Nahwärme unter den Anwendungsbereich der EnEV ab 2016 als
Nichtwohngebäude oder gilt die Ausnahme laut EnEV § 1 (Zweck und
Anwendungsbereich) Absatz 3, Nummer 9?
2. Sollte die Ausnahmeregelung nach EnEV § 1
gelten, was ist als Anlage zum Bauantrag für dieses Betriebsgebäude
einzureichen? Welcher Mindestwärmeschutz muss, abweichend von der EnEV,
eingehalten werden?
3. Wenn für die Technikzentrale ein EnEV-Nachweis
für Nichtwohngebäude erstellt werden muss, wie können die Anforderungen nach dem
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) umgesetzt und nachgewiesen
werden, wenn nur eine Wärmeerzeugung für die örtliche Nahwärme, jedoch keine
Beheizung oder Kühlung unter Einsatz von Energie stattfindet?
4. Kann eine Technikzentrale zur Erzeugung von
Nahwärme aus Gründen der Unwirtschaftlichkeit von den Anforderungen der EnEV ab
2016 nach EnEV § 25 (Befreiungen) befreit werden?
Antwort:
18.04.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
EnEV
ab 2016 und EEWärmeG 2011: Nachweise für neu erbauten
Technikzentralen zur Nahwärme-Erzeugung für die
Trinkwasser-Erwärmung und Raumheizung von Reihenhäusern und
Geschosswohnbauten
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