(1) |
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen
beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier
Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum
Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder
aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung
nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem
Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796)
die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert
worden ist, oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie
92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die
Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl.
EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die
Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. März 2008 (ABl.
L 81 vom
20.3.2008, S.
48)
geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für
Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden,
soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus
der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung
ergeben. |
(2) |
Heizkessel
dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn
die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. Ausgenommen sind bestehende
Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert
des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um
nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. |
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4. |
Küchenherde und Geräte,
die hauptsächlich zur Beheizung des
Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind,
ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die
Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern, |