Der Bauherr hat es in
seiner Hand! Wenn er noch im Jahr 2015 für sein
geplantes Bauvorhaben die ersten baurechtlich relevanten
Schritte unternimmt (Bauantrag einreichen, Bauanzeige
erstatten, usw.) gilt die EnEV 2014.
Die erhöhten
energetischen Anforderungen der EnEV ab 2016 gelten für folgende Neubau-Vorhaben:
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Bauantrag: Der Bauherr
reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später
ein.
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Bauanzeige: Der
Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016
oder später.
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Genehmigungsfrei: Wenn
der Bauherr weder eine Genehmigung benötigt, noch
eine Anzeige erstatten muss ist das Datum maßgebend,
wann er mit der Bauausführung beginnt. Wenn er am 1.
Januar 2016 oder später damit beginnt das
Bauvorhaben durchzuführen, gilt der erhöhte
EnEV-Standard ab 2016.
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Freiwillig: Der
Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein
Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilen,
wenn sie über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch
nicht bestandskräftig entschieden haben. In diesen
Fällen werden die Architekten die Bauvorhaben
vermutlich zusätzlich nach dem erhöhten
EnEV-Standard planen und nachweisen.
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Freiwillig: Der
Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein
Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilt,
weil er zukunftorientiert planen und bauen will. In
diesen Fällen werden die Architekten die Bauvorhaben
nach dem erhöhten EnEV-Standard planen und
nachweisen.
Achtung: Bauabnahme!
Bauherren bringen zur Bauabnahme immer häufiger
spezialisierte Bausachverständige mit, die genau prüfen
ob das Haus tatsächlich so ausgeführt ist wie es der
Planer für den endgültigen Energieausweis als
EnEV-Nachweis berechnet hat! Dieses betrifft
insbesondere die Wärmebrücken-Details. In der Praxis hat
so mancher Bauherr das fällige Planerhonorar erst
bezahlt nachdem alle Details entsprechend nachgebessert
waren
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Welche Bauvorhaben sind betroffen?
Wie ändert sich der Primärenergiebedarf?
Wie ändert sich der Wärmeschutz der Hülle
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