Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014: Praxishilfen 12.12.2015  | Seite 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | Betroffene Projekte

EnEV ab 2016: Welche Nichtwohn-Bauvorhaben fallen unter den höheren Energie-Standard?

EnEV hebt den Neubau-Standard ab 2016

© Foto: Pavel Losevsky - Fotolia.com

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Der Bauherr hat es in seiner Hand! Wenn er noch im Jahr 2015 für sein geplantes Bauvorhaben die ersten baurechtlich relevanten Schritte unternimmt (Bauantrag einreichen, Bauanzeige erstatten, usw.) gilt die EnEV 2014.

Die erhöhten energetischen Anforderungen der EnEV ab 2016 gelten für folgende Neubau-Vorhaben:

  • Bauantrag: Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später ein.

  • Bauanzeige: Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später.

  • Genehmigungsfrei: Wenn der Bauherr weder eine Genehmigung benötigt, noch eine Anzeige erstatten muss ist das Datum maßgebend, wann er mit der Bauausführung beginnt. Wenn er am 1. Januar 2016 oder später damit beginnt das Bauvorhaben durchzuführen, gilt der erhöhte EnEV-Standard ab 2016.

  • Freiwillig: Der Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilen, wenn sie über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden haben. In diesen Fällen werden die Architekten die Bauvorhaben vermutlich zusätzlich nach dem erhöhten EnEV-Standard planen und nachweisen.

  • Freiwillig: Der Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilt, weil er zukunftorientiert planen und bauen will. In diesen Fällen werden die Architekten die Bauvorhaben nach dem erhöhten EnEV-Standard planen und nachweisen.

Achtung: Bauabnahme! Bauherren bringen zur Bauabnahme immer häufiger spezialisierte Bausachverständige mit, die genau prüfen ob das Haus tatsächlich so ausgeführt ist wie es der Planer für den endgültigen Energieausweis als EnEV-Nachweis berechnet hat! Dieses betrifft insbesondere die Wärmebrücken-Details. In der Praxis hat so mancher Bauherr das fällige Planerhonorar erst bezahlt nachdem alle Details entsprechend nachgebessert waren

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

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