.
Kurzinfo:
Eine Ingenieurin plant die Sanierung der thermischen Gebäudehülle eines
bestehenden Schulgebäudes. Ihr fiel auf, dass die EnEV 2014 für diese
Sanierungsfälle keine Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz stellt.
Andererseits formuliert die neue DIN 4108-2 (Mindestwärmeschutz in Gebäuden) vom
Februar 2013, dass ihre Anforderungen gelten für „zu errichtende Gebäude, für
Erweiterungen bestehender Gebäude und für neue Bauteile in bestehenden
Gebäuden.“ Daher stellt sich die Frage inwieweit die Fachfrau in diesem Fall den
sommerlichen Wärmeschutz gewährleisten muss und ob die Einhaltung dieser
DIN-Norm zivilrechtlich verpflichtend ist.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Nichtwohngebäude,
Nichtwohnbau, Schulgebäude, Hochschulbau, Bestand, Baubestand,
Altbau, sanieren, Sanierung, Gebäudehülle, Mindestwärmeschutz,
DIN, 4108-2, neu, Ausgabe, sommerlich, Wärmeschutz,
gewährleisten, zivilrechtlich, verpflichtend, Haftung,
rechtliche, Aspekte
Auftrag: Eine
Ingenieurin hat den Auftrag erhalten die Sanierung und Modernisierung der
Bestandsgebäude einer Universität nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
zu planen und energiesparrechtlich nachzuweisen.
Praxis: Im Rahmen der
energetischen Sanierung wird die gesamte thermische Hülle der Bestandsgebäude
wird ertüchtigt, einschließlich neuer Fassade, neuer Fenster und Sonnenschutz.
Probleme: Die
geplanten Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den Anforderungen der EnEV 2014
geplant und durchgeführt. Aus der Sicht der Verordnung handelt es sich um
Änderungen der wärmeabgebenden Gebäudehülle, d.h. es gelten die Anforderungen
des § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 1.
Der Nachweis erfolgt in diesen Fällen wahlweise nach einer der folgenden
Methoden:
• Nur Außenbauteile: Die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte)
der geänderten oder erneuerten Außenbauteile dürfen die Höchstwerte in der
Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) Tabelle 1
(höchstzulässige U-Werte) nicht überschreiten.
• Gesamtes Gebäude: Das sanierte Gebäude darf den Jahres-Primärenergiebedarf des
entsprechenden Referenzgebäudes und die von der EnEV 2014 vorgeschriebenen
Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle
höchstens um 40 Prozent überschreiten.
Unser Fragesteller fiel auf, dass die EnEV 2014 bei Sanierung der Außenhülle
keine Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108 (Wärmeschutz
und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den
Wärmeschutz), in der Ausgabe vom Februar 2013, stellt.
Diese Norm formuliert im Kapitel 1 (Anwendungsbereich) dass ihre Anforderungen
für folgende Fälle gelten:
• Neubauten - zu errichtende Gebäude,
• Anbauten - Erweiterung bestehender Gebäude,
• Modernisierung der Gebäudehülle - neue Bauteile in bestehenden Gebäuden.
Fragen: Ist eine
Nachweisführung des sommerlichen Wärmeschutzes im Rahmen des EnEV- Nachweises in
diesem Praxisfall erforderlich? Inwieweit ist die DIN 4108-2 zivilrechtlich zu
berücksichtigen? Was ist ein "neues Bauteil" im Sinne der EnEV 2014? Ist es mit
dem "Ersatz eines Bauteils" gleichzusetzen oder ist ein neues Bauteil erst ein
neues Bauteil, wenn für ein neues Fenster beispielsweise ein Loch in die Wand
geschlagen wird? Welche Anforderungen gelten an den sommerlichen Wärmeschutz
wenn in einem Raum mit zwei Bestandsfenstern ein neues Fenster hinzu kommt?
Antwort:
24.03.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Sommerlichen
Wärmeschutz nach EnEV 2014 gewährleisten bei Sanierung von
Hochschulgebäuden
Wollen Sie den Premium-Zugang kennenlernen?
Über 800 Antworten auf EnEV-Praxisfragen finden Sie als Abonnent in unserem Premium-Bereich.
Per E-Mail erfahren Sie über neue Antworten.
Premium-Zugang: Informieren und bestellen
|
|