Wer ein neues
Nichtwohngebäude plant und baut, muss darauf
achten, dass der berechnete, jährliche
Primärenergiebedarf des Gebäudes für die
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung
und eingebauter Beleuchtung den erlaubten
Höchstwert nicht überschreitet. Diesen
Höchstwert berechnet der Fachmann anhand eines
Referenzgebäudes.
Das
Referenz-Gebäude hat die gleiche Geometrie,
Baumaße, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie
das geplante Gebäude. Die Angaben für die
Ausführung und technische Ausstattung des
Referenzhauses stellt die
EnEV
2014 in der Anlage 2 (Anforderungen an
Nichtwohngebäude) in einer Tabelle
bereit.
Achtung: Erlaubter
Jahres-Primärenergiebedarf für neu geplante
Nichtwohnbauten sinkt ab 2016 um 25 Prozent!
Für neue Nichtwohnbauten, die unter die
erhöhte EnEV ab 2016 fallen, mindert die
Verordnung den berechneten Höchstwert für den
Jahres-Primärenergiebedarfs jeweils um 25
Prozent.
Praktisch verfährt der beauftragte Planer
folgendermaßen: Er berechnet den
Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes
und multipliziert das Ergebnis mit 0,75. Der
erlaubte Höchstwert ist somit um ein Viertel
gemindert, oder anders ausgedrückt: die
Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf
wird um 25 Prozent erhöht. |
EnEV 2014, Anlage
2 NWG, Tabelle 1, Zeile
1.0
Ausnahme
Hallenbau: Nichtwohnbauten mit
einer Raumhöhe über 4 Meter (m) müssen ab 2016 keinen
niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf berücksichtigen, wenn
sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen
beheizt werden. Dieses regelt die Verordnung in der
Anlage 2 (Nichtwohnbau), 1.1.2 (Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs).
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Welche Bauvorhaben sind betroffen?
Wie ändert sich der Primärenergiebedarf?
Wie ändert sich der Wärmeschutz der Hülle
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