.
Kurzinfo: Ein Diplomingenieur begleitet die Planung eines neuen
Betriebsgebäudes und soll auch die Nachweise nach der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) führen. Das
Gebäude besteht aus zwei raumlufttechnisch verbundenen Hallenbereichen und einem
kleinen Büroanbau Netto-Grundfläche von ca. 100 m². Der Büroanbau ist über zwei
Türen mit der Halle verbunden. Die bestehende Heizzentrale auf dem
Betriebsgelände soll auch den Neubau versorgen. Wenn der Planer dieses
Bauvorhaben im Rahmen des baurechtlichen Nachweises nach EnEV 2014 als Neubau
beurteilt und den vorhandenen, Wärmeerzeuger berücksichtigt, kann er den maximal
zulässigen Primärenergiebedarf nur mit unvertretbar hohem Aufwand nachweisen.
Dieses liegt auch an den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes 2011,
die der Neubau auch erfüllen müsste. Kann man den Neubau im Sinne der EnEV als
Erweiterung betrachten?
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Nichtwohngebäude,
Nichtwohnbau, Industriebau, Betriebsgebäude, Halle,
Produktionshalle, Bürogebäude, Büroanbau, Heizzentrale,
Betriebsgelände, Neubau, neu, zu errichtendes, Gebäude,
EnEV-Nachweis, Nachweis, Ausnahme, Befreiung,
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Erweiterung, Anbau
Auftrag: Ein
Diplomingenieur begleitet die Planung eines neuen Betriebsgebäudes und soll auch
den Energieausweis als EnEV-Nachweis ausstellen sowie ggf. auch die Nachweise
nach dem Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) führen.
Praxis: Eine Firma
plant auf Ihrem Betriebsgelände ein neues Gebäude (NWG) mit einer
Netto-Grundfläche (NGF) von 3.600 Quadratmetern (m²). Das Gebäude besteht im
Wesentlichen aus zwei Hallenbereichen (Hochregallager und Kommissionier-Bereich)
sowie einem kleinen Büroanbau. Die Netto-Grundfläche des Büroanbaus beträgt ca.
100 m². Die Hallenbereiche stellen einen raumlufttechnischen Verbund dar. Der
Büroanbau ist über zwei Türen mit der Halle verbunden.
Das neue Gebäude wird an ein bestehendes Gebäude angebaut. Der Neubau ist
geringfügig größer als das Bestandsgebäude. Sie sind über eine Tür miteinander
verbunden. Es wird kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut. Die bestehende
Heizzentrale auf dem Betriebsgelände dient auch zur Wärmeversorgung des Neubaus.
Probleme:
Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV
2014
• Neubau: Die EnEV 2014 regelt die Anforderungen an neu errichtete
Nichtwohngebäude im § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude). Diese betreffen:
o den Jahres-Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik,
o den Wärmeschutz der Gebäudehülle,
o den sommerlichen Wärmeschutz des Gebäudes.
• Bestandserweiterung: Für großflächige Erweiterungen im Bestand, bei denen kein
neuer Wärmeerzeuger installiert wird regelt die Verordnung die Anforderungen im
§ 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz 4. Diese betreffen:
o den Wärmeschutz der Außenbauteile – sie müssen lediglich die Anforderungen der
EnEV im Bestand erfüllen, wie sie in der Anlage 3 (Anforderungen an
Außenbauteile im Bestand) geregelt sind,
o den sommerlichen Wärmeschutz.
Das Problem: Wenn der Planer dieses Bauvorhaben im
Rahmen des baurechtlichen Nachweises nach EnEV 2014 als Neubau beurteilt und den
vorhandenen, konventionellen Wärmeerzeuger berücksichtigt, kann er den maximal
zulässigen Primärenergiebedarf anhand des Referenzgebäudes nur mit unvertretbar
hohem Aufwand nachweisen.
Dieses liegt auch an den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG 2011), die der Neubau auch erfüllen müsste.
Fragen: Kann der
Neubau im Sinne der EnEV 2014 als Bestandserweiterung betrachtet werden? Greift
in diesem Fall auch die Nutzungspflicht nach dem EEWärmeG 2011?
Antwort:
29.08.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Neuen
Betriebsbau planen auf bestehendem Betriebsgelände und beheizt
durch bestehendes Wärmenetz: Ist es ein Neubau oder eine
Erweiterung im Bestand?
Wollen Sie den Premium-Zugang kennenlernen?
Über 800 Antworten auf EnEV-Praxisfragen finden Sie als Abonnent in unserem Premium-Bereich.
Per E-Mail erfahren Sie über neue Antworten.
Premium-Zugang: Informieren und bestellen
|