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(1) |
Ordnungswidrig im
Sinne des
§
8 Abs. 1 Nr. 1 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich
oder leichtfertig |
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1. |
entgegen §
3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet, |
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2. |
entgegen §
4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet, |
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3. |
entgegen §
9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt, |
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4. |
entgegen §
10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Satz 3 einen
Heizkessel betreibt, |
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5. |
entgegen §
10 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt
ist, |
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6. |
entgegen §
10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Geschossdecke gedämmt ist, |
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7. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz
1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel
einbaut oder aufstellt, |
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8. |
entgegen § 14 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine
heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht
oder nicht rechtzeitig ausstattet |
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9. |
entgegen § 14 Abs. 5 die
Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder
Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht
rechtzeitig begrenzt. |
(2) |
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig |
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1. |
entgegen §
12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt, |
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2. |
entgegen §
12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt, |
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3. |
entgegen §
16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird,
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4. |
entgegen §
16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter
Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen
Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
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5. |
entgegen §
16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen
Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, |
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6. |
entgegen §
16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die
Pflichtangaben enthalten sind, |
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7. |
entgegen §
17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht
dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten
richtig sind, |
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8. |
entgegen §
17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen
Berechnungen zugrunde legt oder |
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9. |
entgegen §
21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt. |
(3) |
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig |
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1. |
entgegen §
12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz 4
oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das
Datum der Antragstellung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einträgt, |
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2. |
entgegen §
26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder |
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3. |
einer
vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt. |
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