Gebäudeeigentümer müssen unter bestimmten Bedingungen die
oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen ihrer
Bestandsgebäude dämmen.
Welche
Geschossdecken müssen Eigentümer dämmen?
Wenn die folgenden Aussagen alle zutreffen, müssen
Eigentümer der
Dämmpflicht nach EnEV 2014 nachkommen
Das Bestandsgebäude:
-
... wird beheizt,
-
... wird jährlich mindestens vier Monate
lang beheizt,
-
... wird auf mindestens 19 Grad Celsius
(°C) beheizt.
Die oberste Geschossdecke über den beheizten Räumen:

Der normierte
Mindestwärmeschutz gilt nun als neue Messlatte. Dass die
EnEV 2014 diese Neuerung einführte, ist zu begrüßen. Die
Dämmpflicht galt zwar bereits seit der EnEV 2009, doch
bezog sie sich auf "bisher ungedämmte, nicht begehbare,
aber zugängliche obersten Geschossdecken".
Eigentümer, deren Decken
irgendwie gedämmt waren, fragten sich zu Recht, ob sie
auch betroffen seien. Aus diesem Anlass hat das Deutsche
Institut für Bautechnik (DIBt) 2011 eine amtliche
Auslegung der Projektgruppe EnEV der Fachkommission
"Bautechnik" der Bauministerkonferenz veröffentlicht.
Unter dem Titel "Nachrüstpflicht
bei bisher nicht ausreichend gedämmtem Dach - Auslegung
15-2 zur EnEV 2009 § 10 Absatz 3 und 4" hieß es
dazu:
"... die Nachrüstpflicht
für die Geschossdecke nach dem Regelungssystem des § 10
Absatz 3 EnEV 2009 entfällt, wenn die oberste
Geschossdecke bisher nicht ungedämmt ist, d. h. wenn
sie ein gewisses Maß an Dämmung aufweist."
Mit anderen Worten: Wenn die Decke nur irgendwie gedämmt
war, mussten die Gebäudeeigentümer sie gemäß EnEV 2009 nicht
zusätzlich dämmen. Diese amtlichen Auslegungen sind zwar
nicht rechtsverbindlich, doch die zuständigen Baubehörden
in den Ländern, Städten und Gemeinden orientieren sich
erfahrungsgemäß an ihnen.

Welche neue Messlatte führte die EnEV 2014 ein?
Die EnEV 2014 führte nun seit dem 1. Mai 2014 eine konkrete
Messlatte ein: der baulichen Mindestwärmeschutz gemäß der
Baunorm
DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden -
Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, Beuth
Verlag Berlin, Februar 2013.
In dieser Norm findet sich der Mindestwärmeschutz angegeben
in Tabelle 3 (Mindestwerte für Wärmedurchlasswiderstände von
Bauteilen). Unter Nummer 3 (Decken beheizter Räume nach oben
und Flachdächer) sind die möglichen Einbau-Situationen von
Decken gelistet. In Zeile 3.3 (Decken zu nicht beheizten
Räumen, zu bekriechbaren oder noch niedrigeren Räumen) ist
der relevante Mindestwert für den
Wärmedurchlasswiderstand des der Decke (R) mit 0,90
Quadratmeter mal Kelvin durch Watt (m²K/W) angegeben.
Das bedeutet, dass ein Quadratmeter der Decke bei einem
Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin zwischen ihrer
oberen und unteren Oberfläche einen Wärmestrom von höchstens
0,90 Watt (W) durchlassen darf.

In der Praxis wird der Fachmann die
Wärmedurchlasswiderstände der einzelnen Bauschichten der
Decke berechnen, beispielsweise für den inneren Deckenputz,
die Betondecke und die vorhandene Dämmung.
Aus der Summe der Wärmedurchlasswiderstände erkennt der
Fachmann, welchen Widerstand die gesamte Decke dem
Wärmeverlust nach oben entgegensetzt.
Wenn der gesamte Wärmedurchgangswiderstand der Decke unter
0,90 m²K/W liegt, erfüllt sie den normierten
Mindestwärmeschutz NICHT! Das bedeutet, diese Decke muss
zusätzlich gedämmt werden und zwar wie von der EnEV 2014
gefordert.

Wenn die weiter oben
gelisteten Bedingungen alle zutreffen, müssen die
Gebäudeeigentümer die Decke ihres Bestandsgebäudes bis
Ende des Jahres 2015 wie von der EnEV 2014 gefordert,
dämmen.
Als Maßstab für die
Dämmpflicht im Baubestand gilt der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der fertig gedämmten
Geschossdecke. Dieser darf bei der gedämmten
Geschossdecke höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und
Kelvin (W/(m²K)) betragen.

Auch die EnEV 2014
eröffnet Eigentümern von Bestandsgebäuden eine
Alternative zur Dämmpflicht der obersten Geschossdecke:
Sie können anstatt dieser
Decke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach
dämmen.
Der U-Wert des fertig
gedämmten Daches darf auch höchstens 0,24 W/(m²K)
betragen.


Überblick
und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand
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