Kurzinfo: Die erneuerte Verordnung führte auch die
Pflicht ein in kommerziellen Immobilienanzeigen auch
bestimmte Energiekennwerte des Gebäudes mit anzugeben.
Dies regelt die EnEV 2014 im
§ 16 a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen). Damit die
Kosten für die Anzeigen durch diese neue Maßnahme nicht zu
drastisch steigen haben Interessenverbände und Verlage
inzwischen verschiedene Abkürzungs-Systeme entwickelt. Es fragt sich ob
diese Abkürzungen zulässig sind und ob sie nicht noch mehr
Verwirrung und
Missverständnisse zu der neuen EnEV 2014 schaffen.
Abkürzungen für
Energie-Angaben in Anzeigen
Eine der Neuerungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist die
Pflicht in kommerziellen Immobilienanzeigen auch
bestimmte Energiekennwerte des Gebäudes mit anzugeben,
wenn zu dem Zeitpunkt ein gültiger Energieausweis
vorliegt.
Für Wohngebäuden sind
beispielsweise folgende Angaben Pflicht: die Art des Energieausweises
(Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes,
die wesentlichen Energieträger für die Gebäude-Heizung,
Baujahr und Energieeffizienzklasse.
Schon bevor die EnEV 2014
im Mai dieses Jahres in Kraft trat befürchteten Anbieter
von Immobilienanzeigen eventuelle Einbußen, weil die
Beschreibungen durch die neue Anforderung viel zu lang
würden und sich manch ein Anbieter eine Anzeige deshalb
ersparen könnte.
Als Lösung dieses Problems
sind inzwischen verschiedene Abkürzungs-Systeme
erschienen, denn in der amtlichen Begründung der
Bundesregierung zur
EnEV 2014 § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen)
heißt es auch: ... "Abkürzungen in der Anzeige zur
Art des Energieausweises sind zulässig..." Damit
wäre die Frage der Zulässigkeit grundsätzlich
beantwortet.
Wir haben uns einige
dieser Abkürzungs-Systeme angesehen (folgende Links
öffnen jeweils in neuen Browser-Fenstern):
Sind diese
Abkürzungen zu den energetischen Pflichtangaben in
Immobilienanzeigen hilfreich oder können sie zu
Missverständnissen führen?
Risiken und Nebenwirkungen
der Abkürzungen
Wir fragen zunächst den
Rechtsanwalt und EnEV-Experten
Dominik Krause, Krause & Vogt Rechtsanwälte,
Bremen, was er zu den Abkürzungen im Zusammenhang mit
energetischen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
meint.
Hier seine Antwort vom 3. November 2014:
„Auch wenn die EnEV 2014
Abkürzungen grundsätzlich zulässt, sollte auf deren
Verwendung im Zweifel eher verzichtet werden. Dies hängt
vor allem damit zusammen, dass es amtliche Abkürzungen
(noch) nicht gibt und sich auch noch keine Abkürzungen
als Standard etabliert haben (wie beispielsweise "2 ZKB"
für "2 Zimmer + Küche + Bad").
Bereits die oben
bezeichnete Medienauswahl verdeutlicht, dass
unterschiedliche Abkürzungen empfohlen werden ("EAB"
oder "B" für den Energiebedarfsausweis).
Das Risiko bei der
Verwendung von Abkürzungen liegt zum einen in der
Verwirklichung des Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit,
die (ab 1. Mai 2015) mit einem Bußgeld geahndet werden
kann.
Noch beachtlicher ist aber
die Gefahr, dass Wettbewerber die Gestaltung von
Anzeigen als Anlass für eine kostenpflichtige
wettbewerbsrechtliche Abmahnung nehmen.
Diese muss nicht unbedingt
und immer begründet sein, führt aber zumeist zu weiterem
Aufwand an Zeit und Geld (Beratungskosten).
Auch wenn in einem
Immobilienteil einer Zeitung oder Ähnliches ein
Abkürzungsverzeichnis mit abgedruckt wird, das die
verwendeten Abkürzungen erläutert, muss dies die
"Angreifbarkeit" der Anzeige nicht unbedingt völlig
ausschließen.
Wer ganz sicher gehen
will, sollte sich also unmissverständlich – und daher
ohne Abkürzungen – ausdrücken."
Wir danken Herrn RA Krause
für seine Antwort.
Welche
Erfahrungen haben Sie mit Abkürzungen der
Energie-Angaben in Anzeigen gesammelt? Wir freuen uns
auf Ihre Nachricht.
Nutzen Sie unser Online-Kontaktformular.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis? Info-Broschüre
(pdf)
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