Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht
den Vorgaben der
EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der
Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli 2013 gilt bereits
geänderte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Am 1. Mai 2014
ist die
novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in
Kraft getreten. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der
neuen EnEV 2014
im Vergleich zur noch geltenden
EnEV 2009.
Sanierung: Bauteil-Anforderungen präzisiert
EnEV-Nachweis für Erweiterungen vereinfacht
Nachrüstpflichten: Decken-Dämmpflicht erweitert und normiert
Nachrüstpflichten: Heizkessel außer Betrieb nehmen
Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert
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Eine erfreuliche
Klarstellung bringt die
EnEV 2014 im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden).
Der
erste Absatz des § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden) führte bei der EnEV 2009 zu dem
häufigsten Missverständnis sowohl unter Bauherren als
auch unter Fachleuten: Eigentümer von Altbauten, die
einen Teil ihrer Fassade, ihres Daches oder einige
Fenster sanieren wollten, meinen
irrtümlicherweise, dass sie laut EnEV 2009 die
gesamte Fassade, Dach oder bzw. alle Fenster sanieren
müssten.
Sprach die
EnEV 2009 im besagten Absatz von den „betroffenen
Außenbauteilen“ und von den Anforderungen an den
Wärmeschutz formuliert die
EnEV 2014 den Text unmissverständlicher im § 9:
Änderungen sind ggf. so auszuführen, dass „die
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die
für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht
überschreiten.“
Kurz gefasst:
Nur
diejenigen Flächen eines Außenbauteils müssen die
EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich "angefasst"
bzw. energetisch geändert werden.

Zunächst
grundsätzlich: Die EnEV spricht nicht von
"Anbauten" oder "Aufstockungen" sondern von der
"Erweiterung ... eines Gebäudes um beheizte oder
gekühlte Räume".
Die
EnEV 2009 ging im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden) bei An- und Ausbauten davon aus,
dass der Eigentümer für den neuen Gebäudeteil die
bestehende Heizung nutzt. Die Anforderungen galten je
nachdem, wie groß die neu hinzugekommene,
zusammenhängende beheizte oder gekühlte
Nutzfläche war.
Die EnEV 2014 bringt einen
neuen Blickwinkel:
Die Anforderungen bei Erweiterungen
im Bestand hängen nun nach der neuen
EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden)
davon ab, ob der Eigentümer bei dieser Gelegenheit
auch eine neue Heizung einbaut:
-
Erweiterung ohne neue
Heizung:
Wenn der Bauherr keine neue Heizung einbaut
gelten folgende Regeln:
Bis 50 m²: Wenn die hinzugekommene Nutzfläche
höchstens 50 Quadratmeter (m²) groß ist, müssen die betroffenen Außenbauteile die
EnEV-Anforderungen für die Bauteil-Sanierung im Bestand
(EnEV
2014 , Anlage 3) erfüllen.
Über 50 m²: Wenn die hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter (m²)
übersteigt, muss der Planer auch den sommerlichen
Wärmeschutz nachweisen.
-
Erweiterung samt neuer
Heizung:
Wenn der Eigentümer eine neue Heizung
anlässlich des An- oder Ausbaus installiert, muss der
neue Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen der
EnEV-Novelle erfüllen.
Die Höchstwerte für den Wärmeschutz der Gebäudehülle
ergeben sich aus den Tabellen in den Anlagen für neue
Wohn- und Nichtwohngebäude. Bei der Nachweis-Berechnung
kann der Sachverständige nun auch die Dichtheit der
Gebäudehülle der neuen Erweiterung beim Referenzgebäude
mit berücksichtigen.
Ab 2016: Allerdings greift die
Verschärfung des Energie-Standards, den die EnEV 2014 ab
2016 einführt, nicht auch für diese Fälle.

Weitreichende
Konsequenzen bringt auch folgende Änderung:
Nach EnEV 2009
mussten die obersten Geschossdecken über
beheizten Räumen gedämmt werden wenn sie "...
bisher ungedämmt, nicht begehbar, aber
zugänglich ..." waren. Begehbare Decken
waren zunächst von der Dämmpflicht
ausgeschlossen, weil in diesen Fällen die Chance
besteht, dass das Dach als beheizte oder
gekühlte Nutzfläche ausgebaut wird. Dadurch
würde sich die Dämmung allein als
Nachrüstpflicht nicht rechnen. Deshalb hatte die
Bundesregierung diese unwirtschaftliche
Alternative berücksichtigt und begehbare Decken
zu Zeiten der EnEV 2009 von der Nachrüstpflicht
befreit. Diese Schonfrist galt allerdings nur
bis zum Ende des Jahres 2011. Seit dem 1. Januar
2012 waren auch "... begehbare, bisher
ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter
Räume ..." von der Dämmpflicht betroffen.
Die EnEV 2014
bezieht die Dämmpflicht deshalb nun auf
"... zugängliche Decken beheizter Räume..."
Dieses schließt auch die Decken von begehbaren,
ausbaubaren Dachböden ein. Die betroffenen
Eigentümer diese Nachrüstpflicht bis zum Ende
des Jahres 2015 erfüllen, wenn ihre Decken den
vorgeschriebenen Wärmeschutz nicht
gewährleisten.
Die EnEV 2014 bringt auch
folgende klärende Neuerung:
Nachdem die Nachrüstpflicht
der obersten „ungedämmten“ Geschossdecke nach
EnEV 2009, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)
bundesweit zu vielen Fragen führte und
die amtliche Auslegung der Projektgruppe EnEV auch
„irgendwie gedämmte“ Decken von der Pflicht ausnahm,
führt die
EnEV 2014 im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)
als Kriterium den Mindestwärmeschutz gemäß
DIN 4108
(Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2
(Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe
Februar 2013 ein.
Zugängliche Decken
beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum müssen nun
bis Ende 2015 auf einen maximaler U-Wert von 0,24
Watt/(m²K) gedämmt werden, wenn sie die Baunorm nicht
erfüllen.
Alternativ, kann der Eigentümer das darüber
liegende Dach entsprechend dämmen.

Die Nachrüstpflicht für
Heizkessel wird sich nach
EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)
auch dank der Bundesrats-Maßgaben durch die neue EnEV
2014 erweitern:
-
Heizkessel, die bis Ende
des Jahres 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden dürfen
ab 2015 nicht mehr betrieben werden.
-
Heizkessel, die 1985 oder
später eingebaut oder aufgestellt wurden darf man sie
nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
-
Die bereits bestehende
Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem 1. Oktober
1978 aufgestellt wurden besteht weiterhin.
Nach wir vor genießen folgende Heizungs-Anlagen einen
Bestandsschutz und Eigentümer können sie weiter betreiben:
-
Niedertemperatur-Heizkessel,
-
Brennwert-Heizkessel,
-
Heizungsanlagen mit einer
Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW,
-
Heizkessel für
marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
-
Anlagen, mit denen nur das
warme Wasser bereitet wird,
-
Küchenherde,
-
Geräte, die hauptsächlich
ausgelegt sind um den Raum in dem sie aufgestellt sind
zu beheizen die jedoch auch Warmwasser für die
Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern.

Wie auch die EnEV 2009
verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der
EnEV-Novelle ist es das neue
EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen
Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen
können.
Folgende „Preisklassen“
gelten für zusätzliche EnEV-Vergehen gemäß
EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten):
-
Bis zu 50.000 Euro
Bußgeld können folgende neue Tatbestände nach sich
ziehen: alte Heizkessel trotz Betriebsverbot nutzen;
ungedämmte Leitungen nicht wie gefordert isolieren;
oberste zugängliche Geschossdecke, die nicht der Baunorm
entspricht nicht pflichtgemäß dämmen.
-
Bis zu 15.000 Euro
Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich
oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder
Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt,
oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen
Anzeigen nicht veröffentlicht. Diese letztgenannte
Ordnungswidrigkeit tritt allerdings erst ein Jahr später
- d.h. ab 1. Mai 2015 - in Kraft.
-
Bis zu 5.000 Euro
Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die
zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die
Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht
wie gefordert übermittelt.

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