Energieausweis und EnEV 2009

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Praxishilfen zur EnEV 2014 10.06.2014

Modernisierungen, Anbauten und Ausbauten
im Bestand nach EnEV 2014 planen und bauen:
Was ändert sich im Vergleich zur
EnEV 2009?

Sie finden hier einen Überblick und kurze Erläuterungen.


+ Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli 2013 gilt bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Am 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der neuen EnEV 2014 im Vergleich zur noch geltenden EnEV 2009.

-> Sanierung: Bauteil-Anforderungen präzisiert

-> EnEV-Nachweis für Erweiterungen vereinfacht

-> Nachrüstpflichten: Decken-Dämmpflicht erweitert und normiert

-> Nachrüstpflichten: Heizkessel außer Betrieb nehmen

-> Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

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EnEV 2014: Bauteil-Anforderungen präzisiert

Eine erfreuliche Klarstellung bringt die EnEV 2014 im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden).

Der erste Absatz des § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) führte bei der EnEV 2009 zu dem häufigsten Missverständnis sowohl unter Bauherren als auch unter Fachleuten: Eigentümer von Altbauten, die einen Teil ihrer Fassade, ihres Daches oder einige Fenster sanieren wollten, meinen irrtümlicherweise, dass sie laut EnEV 2009 die gesamte Fassade, Dach oder bzw. alle Fenster sanieren müssten.

Sprach die EnEV 2009 im besagten Absatz von den „betroffenen Außenbauteilen“ und von den Anforderungen an den Wärmeschutz formuliert die EnEV 2014 den Text unmissverständlicher im § 9: Änderungen sind ggf. so auszuführen, dass „die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.

Kurz gefasst: Nur diejenigen Flächen eines Außenbauteils müssen die EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich "angefasst" bzw. energetisch geändert werden.

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EnEV 2014: EnEV-Nachweis für Anbau und Ausbau vereinfacht

Zunächst grundsätzlich: Die EnEV spricht nicht von "Anbauten" oder "Aufstockungen" sondern von der "Erweiterung ... eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume".

Die EnEV 2009 ging im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden)  bei An- und Ausbauten davon aus, dass der Eigentümer für den neuen Gebäudeteil die bestehende Heizung nutzt. Die Anforderungen galten je nachdem, wie groß die neu hinzugekommene, zusammenhängende beheizte oder gekühlte Nutzfläche war.

Die EnEV 2014 bringt einen neuen Blickwinkel:
Die Anforderungen bei Erweiterungen im Bestand hängen nun nach der neuen EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) davon ab, ob der Eigentümer bei dieser Gelegenheit auch eine neue Heizung einbaut:

  • Erweiterung ohne neue Heizung:
    Wenn der Bauherr keine neue Heizung einbaut gelten folgende Regeln:
    Bis 50 m²:
    Wenn die hinzugekommene Nutzfläche höchstens 50 Quadratmeter (m²) groß ist, müssen die betroffenen Außenbauteile die EnEV-Anforderungen für die Bauteil-Sanierung im Bestand (EnEV 2014 , Anlage 3) erfüllen.
    Über 50 m²: Wenn die hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter (m²) übersteigt, muss der Planer auch den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen.

  • Erweiterung samt neuer Heizung:
    Wenn der Eigentümer eine neue Heizung anlässlich des An- oder Ausbaus installiert, muss der neue Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen der EnEV-Novelle erfüllen.
    Die Höchstwerte für den Wärmeschutz der Gebäudehülle ergeben sich aus den Tabellen in den Anlagen für neue Wohn- und Nichtwohngebäude. Bei der Nachweis-Berechnung kann der Sachverständige nun auch die Dichtheit der Gebäudehülle der neuen Erweiterung beim Referenzgebäude mit berücksichtigen.
    Ab 2016: Allerdings greift die Verschärfung des Energie-Standards, den die EnEV 2014 ab 2016 einführt, nicht auch für diese Fälle.

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EnEV 2014 im Bestand: Decken-Dämmpflicht erweitert und normiert

Weitreichende Konsequenzen bringt auch folgende Änderung:

Nach EnEV 2009 mussten die obersten Geschossdecken über beheizten Räumen gedämmt werden wenn sie "... bisher ungedämmt, nicht begehbar, aber zugänglich ..." waren. Begehbare Decken waren zunächst von der Dämmpflicht ausgeschlossen, weil in diesen Fällen die Chance besteht, dass das Dach als beheizte oder gekühlte Nutzfläche ausgebaut wird. Dadurch würde sich die Dämmung allein als Nachrüstpflicht nicht rechnen. Deshalb hatte die Bundesregierung diese unwirtschaftliche Alternative berücksichtigt und begehbare Decken zu Zeiten der EnEV 2009 von der Nachrüstpflicht befreit. Diese Schonfrist galt allerdings nur bis zum Ende des Jahres 2011. Seit dem 1. Januar 2012 waren auch "... begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ..." von der Dämmpflicht betroffen.

Die EnEV 2014 bezieht die Dämmpflicht deshalb nun  auf "... zugängliche Decken beheizter Räume..." Dieses schließt auch die Decken von begehbaren, ausbaubaren Dachböden ein. Die betroffenen Eigentümer diese Nachrüstpflicht bis zum Ende des Jahres 2015 erfüllen, wenn ihre Decken den vorgeschriebenen Wärmeschutz nicht gewährleisten.

Die EnEV 2014 bringt auch folgende klärende Neuerung:

Nachdem die Nachrüstpflicht der obersten „ungedämmten“ Geschossdecke nach EnEV 2009, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) bundesweit zu vielen Fragen führte und die amtliche Auslegung der Projektgruppe EnEV auch „irgendwie gedämmte“ Decken von der Pflicht ausnahm, führt die EnEV 2014 im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) als Kriterium den Mindestwärmeschutz gemäß DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), Ausgabe Februar 2013 ein.

Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum müssen nun bis Ende 2015 auf einen maximaler U-Wert von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden, wenn sie die Baunorm nicht erfüllen.

Alternativ, kann der Eigentümer das darüber liegende Dach entsprechend dämmen.

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EnEV 2014 im Bestand: Heizkessel außer Betrieb nehmen

Die Nachrüstpflicht für Heizkessel wird sich nach EnEV 2014 § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) auch dank der Bundesrats-Maßgaben durch die neue EnEV 2014 erweitern:

  • Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.

  • Heizkessel, die 1985 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden darf man sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

  • Die bereits bestehende Austauschpflicht für Heizungen, die vor dem 1. Oktober 1978 aufgestellt wurden besteht weiterhin.

Nach wir vor genießen folgende Heizungs-Anlagen einen Bestandsschutz und Eigentümer können sie weiter betreiben:

  • Niedertemperatur-Heizkessel,

  • Brennwert-Heizkessel,

  • Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW,

  • Heizkessel für marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

  • Anlagen, mit denen nur das warme Wasser bereitet wird,

  • Küchenherde,

  • Geräte, die hauptsächlich ausgelegt sind um den Raum in dem sie aufgestellt sind zu beheizen die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern.

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Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert

Wie auch die EnEV 2009 verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der EnEV-Novelle ist es das neue EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen können.

Folgende „Preisklassen“ gelten für zusätzliche EnEV-Vergehen gemäß EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten):

  • Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können folgende neue Tatbestände nach sich ziehen: alte Heizkessel trotz Betriebsverbot nutzen; ungedämmte Leitungen nicht wie gefordert isolieren; oberste zugängliche Geschossdecke, die nicht der Baunorm entspricht nicht pflichtgemäß dämmen.

  • Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht. Diese letztgenannte Ordnungswidrigkeit tritt allerdings erst ein Jahr später - d.h. ab 1. Mai 2015 - in Kraft.

  • Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.

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