Kurzinfo: Die Bundesregierung hat das Energiesparrecht
den Vorgaben der
EU-Gebäuderichtlinie 2010 und den Zielen der
Energiewende angepasst. Seit dem 13. Juli gilt bereits
geänderte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Ab 1. Mai 2014
tritt die
novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in
Kraft. Sie finden hier einen Überblick der Änderungen der
neuen EnEV 2014
im Vergleich zur noch geltenden
EnEV 2009.
EnEV 2014: Registriernummer beantragen
Energieausweise und Inspektionsberichte
kontrollieren
Anträge und Daten digital übermitteln
Behörden werten die Daten umfassend aus
Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert
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Wie es die
EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert, führt die
EnEV 2014 ein neues System ein, welches den Behörden
erlauben soll, Stichproben von Energieausweisen oder
Inspektionsberichten für Klimaanlagen auszuwählen und
anhand der Unterlagen zu kontrollieren.
Aussteller von
Energieausweisen und Inspekteure für Klimaanlagen
beantragen künftig über das Internet bei der zuständigen
Behörde eine Registriernummer. Dieses regelt die
EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern). Dabei müssen sie ihren
Namen und Anschrift, das Bundesland und die Postleitzahl
des betroffenen Gebäudes angeben sowie das
Ausstellungsdatum des Berichtes oder des
Gebäude-Ausweises. Die Inspekteure müssen zusätzlich
noch die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage
ausweisen. Bei Energieausweisen müssen auch die Art der
Berechnung (Energiebedarf oder -verbrauch) und des
Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau) mit angegeben sein.
Das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin wird ab dem 1. Mai
2014 die Rolle der zentralen Kontrollstelle übernehmen -
jedoch höchstens sieben Jahre lang. Dieses regelt die
neue
EnEV 2014 im § 30 (Übergangsvorschrift über die
vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder
durch das Deutsche Institut für Bautechnik). Diese
Regelung soll die Länder entlasten und ihnen Zeit
einräumen ihre eigenen Kontrollstellen zu organisieren.
Allerdings wird das DIBt keine vollständigen Prüfungen
der Energieausweise oder Inspektionsberichte
durchführen, sondern nur die Validität der Eingabedaten
prüfen, die dem Energieausweis zugrunde liegen und die
Ergebnisse im Energieausweis, einschließlich der
Modernisierungsempfehlungen. Die EnEV 2014 auch regelt
ausdrücklich, dass das DIBt diese Aufgaben nur wahrnimmt
soweit sie elektronisch gelöst wird.
Das DIBt hat auf seinen Webseiten eine spezielle
Webseite mit Informationen zu seiner künftigen Rolle als
zentrale Registrierstelle veröffentlicht.
Wundern Sie sich nicht, wenn die neue EnEV 2014 auf den
DIBt-Webseiten "EnEV 2013" genannt wird. Weder "EnEV
2014" noch "EnEV 2013" sind amtliche Bezeichnungen.
Weil die neue EnEV erst 2014 in Kraft tritt nennen wir
sie in EnEV-online "EnEV 2014". Erinnern Sie sich? Auch
die erste EnEV wurde im November 2001 verkündet und trat
am 1. Februar 2002 in Kraft. Seither ist sie allen
bekannt als "EnEV 2002". Deshalb nennen wir die neue
EnEV auch "EnEV 2014".
Anhand der einzelnen
Registriernummer sollen die Baubehörden nach EnEV 2014
künftig für Inspektions-Berichte und Energieausweise
Stichproben auswählen und anhand der angeforderten
Unterlagen kontrollieren ob sie die EnEV-Vorgaben
erfüllen.
Wie das in der Praxis
aussehen soll regelt die
EnEV 2014 im § 26d (Stichprobenkontrollen von
Energieausweisen und Inspektionsberichten über
Klimaanlagen) folgendermaßen: Die Behörden müssen
demnach entweder:
-
untersuchen wie
glaubwürdig die Eingaben und Ergebnisse im
Energieausweis sind (Validität),
-
die Eingaben, Ausgaben und
Modernisierungsempfehlungen prüfen,
-
eine vollständige Prüfung
der Berechnungen im Energieausweis durchführen und sogar
das betreffende Haus besichtigt - Letzteres allerdings
nur wenn der Eigentümer damit einverstanden ist.
-
Wenn ein bereits nach
geltendem Landesbaurecht kontrollierter Energieausweis
zur Strichprobenkontrolle ausgewählt wird, soll er nicht
nochmals überprüft werden.
Sachverständige, die eine
Registriernummer für einen Energieausweis oder für einen
Inspektionsbericht für eine Klimaanlage benötigen werden
diese über Online-Formulare anfordern. Die Details dazu
regelt die
EnEV 2014 im § 26c (Registriernummern).
Dabei müssen sie für
Energieausweise angeben:
-
die Art (Bedarf oder
Verbrauch),
-
Art des Gebäudes (Wohn-
oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand).
Inspekteure von Klimaanlagen müssen auch die Nennleistung
der Anlage mit anführen.
In Ausnahmefällen ist der Antrag auch in Papierform
zulässig, wenn es für den Fachmann eine unbillige Härte
bedeuten würde. Auch die Energieausweise und
Inspektionsberichte werden Sachverständige digital, per
E-Mail als eingescannte Dokumente übermitteln, auch hier ist
die Papierform ausnahmsweise gestattet.
Wie von den Ländern über
den Bundesrat erwirkt, dürfen die Landesbehörden die
Daten, die sie anlässlich der Stichprobenkotrollen
sammeln auch für ihre sonstigen Statistik- und
Melde-Aufgaben nicht personenbezogen verwenden. Die neue
Verordnung regelt diese Aspekte in der
EnEV 2014 § 26e (Nicht personenbezogene Auswertung von
Daten).
Die Auswertung zum
Energieausweis umfasst Angaben zur:
-
Art des Ausweises (Bedarf,
Verbrauch),
-
Anlass der Ausstellung
(Verkauf, Neuvermietung),
-
Art des Gebäudes (Wohn-
oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand),
-
Gebäudeeigenschaften
(Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik),
-
Energiekennwerte
(Endenergiebedarf oder –verbrauch, Primärenergiebedarf
oder –verbrauch),
-
Energieträger für Heizung
und Warmwasser,
-
erneuerbare Energien,
-
Land und Landkreis des
Gebäudes ohne den Ort zu nennen.
Wie auch die EnEV 2009
verweist die neue EnEV 2014 auf das geltende
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) – im Falle der
EnEV-Novelle ist es das neue
EnEG 2013. In diesem Gesetz sind die jeweiligen
Bußgelder geregelt, die bei Ordnungswidrigkeit anfallen
können.
Folgende „Preisklassen“
gelten für zusätzliche EnEV-Vergehen gemäß
EnEV 2014 § 27 (Ordnungswidrigkeiten):
-
Bis zu 50.000 Euro
Bußgeld können folgende neue Tatbestände nach sich
ziehen: alte Heizkessel trotz Betriebsverbot nutzen;
ungedämmte Leitungen nicht wie gefordert isolieren;
oberste zugängliche Geschossdecke, die nicht der Baunorm
entspricht nicht pflichtgemäß dämmen.
-
Bis zu 15.000 Euro
Bußgeld drohen wenn ein Verpflichteter vorsätzlich
oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder
Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt,
oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen
Anzeigen nicht veröffentlicht.
-
Bis zu 5.000 Euro
Strafe können anfallen wenn ein Sachverständiger die
zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die
Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht
wie gefordert übermittelt.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
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