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(1) |
Wird in
Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine
Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und
liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat
der Verkäufer sicherzustellen, dass die
Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: |
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1. |
die Art
des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder
Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz
1, |
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2. |
den im
Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder
Endenergieverbrauchs für das Gebäude, |
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3. |
die im
Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für
die Heizung des Gebäudes, |
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4. |
bei
Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
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5. |
bei
Wohngebäuden die im Energieausweis genannte
Energieeffizienzklasse. |
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Bei
Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei
Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1
Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt
aufzuführen. |
(2) |
Absatz 1
ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter,
Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur
Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes,
einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit. |
(3) |
Bei
Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und
vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden
sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind
die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29
Absatz 2 und 3 zu erfüllen. |
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