Die EnEV 2014 räumt den Eigentümern von kleinen Wohnhäusern
unter bestimmten Bedingungen einen Sonderstatus ein.
Die EnEV 2014 räumt den Eigentümern von kleinen Wohnhäusern
unter bestimmten Bedingungen einen Sonderstatus ein.
Dies gilt jedoch nur, wenn die beiden folgenden Aussagen
zutreffen:
-
Das Wohnhaus umfasst
höchstens zwei Wohnungen, d.h. es ist entweder ein Ein-
oder Zweifamilienhaus.
-
Am 1. Februar 2002 (als
die erste EnEV-Fassung in Kraft trat) bewohnte der
Eigentümer eine der Wohnungen im Haus selbst.
In diesen Ausnahmefällen greifen die Sanierungspflichten für
die Heizung, Leitungen, Armaturen und oberste Geschossdecken
ggf. nur, wenn ein Eigentümerwechsel bereits stattgefunden
hat oder künftig stattfindet.
Der neue Eigentümer muss erst innerhalb von zwei Jahren - ab
dem Tag des ersten Eigentumsübergangs - alle fälligen
Sanierungspflichten erfüllen.

Diese zweijährige
Schonfrist gilt auch wenn der Eigentümerwechsel durch
eine Erbschaft erfolgt ist oder erfolgt.
Die Erben sind NICHT von
den Sanierungspflichten befreit, wenn ein bestehendes
Ein- oder Zweifamilienhaus in ihren Eigentum übergeht.
Sie können nur die weiter oben beschrieben zweijährige
Schonfrist wahrnehmen.

Die zweijährige Schonfrist
bei Eigentümerwechsel eines Ein- oder Zweifamilienhauses
gilt für folgende Nachrüstpflichten:
Alte Heizkessel abschalten und erneuern
Rohrleitungen und Armaturen dämmen
Oberste Geschossdecke oder Dach dämmen

Überblick
und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand
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