Wenn Eigentümer bestimmte Nachrüst-Investitionen nicht
innerhalb einer angemessenen Frist durch
Energie-Einsparungen erwirtschaften können, erlässt die EnEV
ihnen diese Pflichten.
Nachrüstungen im Baubestand sind mit Investitionen
verbunden.
Die Nachrüstpflichten nach der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) sollen energetische Qualität des entsprechenden
Bestandsgebäudes verbessern. Als Folge der Nachrüstung soll
sich der Energiebedarf für die Heizung, Warmwasser, Lüftung
und Kühlung des Gebäudes sinken.
Damit sich eine solche Nachrüstung auch finanziell lohnt,
d.h. wirtschaftlich ist, muss sie sich durch die künftigen,
geminderten Energiekosten finanziell wieder "aufwiegen".
Wenn Eigentümer die notwendigen Investitionen nicht
innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen
infolge der Sanierung erwirtschaften können, erlässt die
EnEV ihnen diese Nachrüstpflichten. Leider regelt die EnEV
nicht explizit was unter einer "angemessenen" Frist zu
verstehen ist.

Für welche
Fälle greift diese Ausnahme?
Für die folgenden Pflichten können sich betroffene
Eigentümer auf die mangelnde Wirtschaftlichkeit berufen:
Oberste
Decken oder Dächer dämmen
Rohrleitungen und Armaturen dämmen

Für
welche Fälle greift diese Ausnahme NICHT?
Eigentümer von
Bestandsbauten können sich bei folgenden
Nachrüstpflichten NICHT darauf berufen, dass diese
Nachrüstpflicht unwirtschaftlich sei, dass sie die
Investition nicht innerhalb einer angemessenen Frist
durch Einsparungen infolge der Sanierung erwirtschaften
könnten.
Zentralheizungen mit Regelungen ausstatten
Thermostate in beheizten Räumen installieren
Alte Heizkessel abschalten und erneuern

Überblick
und Fristen: EnEV-Nachrüstpflichten im Bestand
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