Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis: Ausnahmen nach EnEV 2014 17.05.2018

EnEV-Praxis:
Wer benötigt neue Energieausweise?

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: M. Tuschinski - www.tuschinski.de


Energieausweise, die für unveränderte, bestehende Gebäude ausgestellt wurden, gelten laut Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zehn Jahre lang. Eigentümer, die beabsichtigen ihre Gebäude teilweise oder ganz zu verkaufen oder neu zu vermieten benötigen also neu ausgestellte Energieausweise, nach den aktuellen EnEV-Regeln, falls ihre Ausweise abgelaufen sind.

Doch wie steht es um die Energieausweise als EnEV-Nachweis bei Neubauten oder nach einer Sanierung? Kinos, Hotels usw. müssen einen Energieausweis aushängen, wenn denn einer vorliegt. Müssen sie diese nach zehn Jahren auch erneuern?

Lesen Sie was Andreas Kübler, Pressesprecher des Bundesbauministeriums am 19.12.2017 dazu antwortete:

-> Energieausweis als Nachweis bei Neubau
-> Energieausweis als Nachweis bei Sanierung
-> Energieausweis als Aushang im Privatbau
-> Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

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Andreas Kübler, Pressesprecher des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Bild: Andreas Kübler, Pressesprecher des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. © Foto: BMUB/Andreas Kübler

Energieausweis als EnEV-Nachweis bei Neubau

Situation: Wer einen Neubau errichtet hat als Bauherr, bzw. als Eigentümer dafür zu sorgen, dass ihm ein berechtigter Aussteller einen Energieausweis ausstellt, sofort nachdem das Gebäude fertiggestellt ist. Dieses regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz (1). Den Energieausweis berechnet der Aussteller auf der Grundlage der Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes. Dem Eigentümer dient dieser Ausweis als EnEV-Nachweis gegenüber der zuständigen Baubehörde, als Information für potenzielle Käufer oder Neumieter sowie gegebenenfalls als Aushang für die Besucher des Gebäudes.

Frage: Läuft ein Energieausweis, der auch als EnEV-Nachweis für einen fertiggestellten Neubau ausgestellt wurde nach zehn Jahren ab?

Antwort: Die Geltungsdauer eines Energieausweises im Sinne der EnEV als Informationsinstrument beträgt zehn Jahre - siehe dazu EnEV 2014, § 17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz (6).

Dies gilt generell für Energieausweise nach der EnEV und ist unabhängig davon, welcher der in der EnEV geregelten Anlässe (Neubau, Modernisierung im Sinne der EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) im Absatz (1), Satz 3, Verkauf, Vermietung, Aushangpflichten in bestimmten behördlich genutzten Gebäuden) der Ausstellung des Energieausweises zugrunde lag.

Falls sich die Fragestellung auf landesrechtliche Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung von materiellen energetischen Anforderungen bzw. auf eine etwaige Verwendung von Energieausweisen als Nachweis-Instrumente beziehen, handelt es sich nicht um Energieausweise im Sinne der EnEV. Solche Fragestellungen sind an die für die landesrechtlichen Regelungen zuständigen Länder zu richten.

In EnEV-online finden Sie eine Übersicht der zuständigen Behörden sortiert nach Bundesländern.

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Energieausweis als Nachweis bei Sanierung

Situation: Wer die Außenhülle seines Bestandsgebäudes energetisch saniert, muss unter Umständen nachweisen, dass die veränderten Außenbauteile die EnEV-Anforderungen erfüllen. Dieses regelt die  EnEV 2014 im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden), Absatz (1).

Der Nachweis kann aufgrund der geänderten Außenbauteile (Bauteil-Nachweis) oder des gesamten sanierten Bestandsgebäudes (Gebäude-Nachweis) erfolgen. Im letzten Fall weist der Planer rechnerisch nach, dass das sanierte Gebäude die zulässigen Höchstwerte für Neubauten - Primärenergiebedarf für die Analgentechnik und Wärmeverluste durch die Bauhülle - um höchstens 40 Prozent überschreitet.

Diese letztgenannte Methode ist als 140-Prozent-Regel bekannt. Wenn dieser Nachweis gewählt wird, fort die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) im Absatz (1), Satz 2  dass  für das sanierte Gebäude auch ein Energieausweis ausgestellt wird.

Frage: Läuft ein Energieausweis, der als EnEV-Nachweis für einen sanierten Bestandsbau aufgrund der 140-Prozent-Regel ausgestellt wurde, auch nach zehn Jahren ab?

Antwort: Die Geltungsdauer eines Energieausweises im Sinne der EnEV als Informationsinstrument beträgt zehn Jahre - siehe dazu EnEV 2014, § 17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz (6). Dies gilt generell für Energieausweise nach der EnEV und ist unabhängig davon, welcher der in der EnEV geregelten Anlässe (Neubau, Modernisierung im Sinne der EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) im Absatz (1), Satz 3, Verkauf, Vermietung, Aushangpflichten in bestimmten behördlich genutzten Gebäuden) der Ausstellung des Energieausweises zugrunde lag.

Falls sich die Fragestellung auf landesrechtliche Vorgaben zum Nachweis der Einhaltung von materiellen energetischen Anforderungen bzw. auf eine etwaige Verwendung von Energieausweisen als Nachweis-Instrumente beziehen, handelt es sich nicht um Energieausweise im Sinne der EnEV. Solche Fragestellungen sind an die für die landesrechtlichen Regelungen zuständigen Länder zu richten.

In EnEV-online finden Sie eine Übersicht der zuständigen Behörden sortiert nach Bundesländern.

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Energieausweis als Aushang in privatwirtschaftlich genutzt Gebäuden

Situation: Bestimmte private Gebäude mit regem Publikumsverkehr - wie Kinos, Theater, Hotel, Banken usw. - müssen einen Energieausweis gut sichtbar aushängen. Dieses regelt die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz (4). Dieses gilt jedoch nur, wenn für das Gebäude bereits ein Energieausweis vorliegt.

Frage: Müssen diese Energieausweise auch nach zehn Jahren erneuert werden zum Zweck des Aushangs für das Publikum?

Antwort: Die Aushangpflicht in bestimmten privaten Gebäuden nach EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) im Absatz (4) entsteht nur, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.

Im Unterschied zu den von Behörden genutzten Gebäuden enthält EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) im Absatz (4) keine eigenständige Ausstellungspflicht. Ein vorhandener Energieausweis im Sinne des § 16 Absatz 4 EnEV kann nur ein Ausweis sein, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (vgl. Bundesrats-Drucksache 113/13 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, S.96).

Demzufolge ergibt sich KEINE Pflicht einen neuen Energieausweis auszustellen bei den oben genannten privaten Gebäuden, wenn die Geltungsdauer des bisherigen Energieausweises abläuft. Dies gilt natürlich nicht für diejenigen Fälle, in denen aus einem anderen Grund, beispielsweise wegen eines anstehenden Verkaufs, die Neu-Ausstellung eines Energieausweises notwendig wird.

Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de

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