Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014 - am 21. Nov. 2013 verkündete Novelle der Energieeinsparverordnung
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EnEV 2014 EnEV 2014 | Abschnitt 6 |

§ 25 Befreiungen

 

 

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(1)

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2)

Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.

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