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Kurzinfo: Ein Wohnhochhaus Baujahr 1968 mit einem quadratischen
Innenhof, weist etliche beschädigte Glasbausteine in den Flurwänden zum Innenhof
hin. Der Bauherr wünscht, dass wieder Glasbausteine auch großflächig eingebaut
werden. Die verfügbaren Glasbausteine erreichen jedoch nie den geforderten
Wärmeschutz (U-Wert) nach EnEV 2014. Es stellt sich die Frage welche
Anforderungen der EnEV 2014 es zu erfüllen gilt und wie der EnEV-Nachweis
geführt werden kann.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand,
Altbau, Baujahr, 1968, Wohnhaus, Hochhaus, Wohnhochhaus,
Wohngebäude, Wohnbau, Wohnungsbau, Außenwand, Glasbaustein,
Glasbausteine, Bauschaden, Bauschäden, Außenwand, Innenhof,
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U-Wert, Außenbauteil, Wärmedurchgangskoeffizient, Format,
Wärmedämmmörtel, Mörtel, Wärmedämmung, Standard,
Standard-Glasbaustein, Kosten, Befreiung, Nachweis,
EnEV-Nachweis, Bauteil, Bauteil-Nachweis, Glasfläche, Fenster,
Außenbauteil, Bagatellgrenze, Bagatelle, Anlage, 3, §, 9, EnEG,
2013, Energieeinsparungsgesetz, Befreiung, Antrag,
Wirtschaftlichkeit, Flächenanteil, Fassade, Innenhof
Auftrag: Sanierung
der Glasbaustein-Wand im Innenhof eines Wohnhochhauses planen und gegebenenfalls
nach EnEV 2014 nachweisen.
Praxis: Es handelt
sich um ein Wohnhochhaus Baujahr 1968 mit einem quadratischen Innenhof. Die
Grundfläche dieses Innenhofes beträgt 100 Quadratmeter (m²), d.h. die Seiten
sind jeweils 10 Meter (m) lang. Die Außenwände zum Innenhof weisen jeweils eine
Wandhöhe von 42 m auf. Zwei dieser Außenwände sind vollflächig als
Glasbausteinwände zum Flur ausgeführt. Einzelne Glasbausteine sind jedoch
schadhaft und müssen ersetzt werden. Vereinzelt müssen auch Glasbaustein-Felder
erneuert werden, die ca. (2,80 / 2,00) m groß sind.
Probleme: Um den
Charakter des Gebäudes nicht komplett zu verändern, wünscht der Bauherr, dass
wieder Glasbausteine auch großflächig eingebaut werden. Die verfügbaren
Glasbausteine erreichen jedoch nie den geforderten Wärmeschutz (U-Wert) nach
EnEV 2014, Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) Tabelle 1
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und
Erneuerung von Bauteilen) fordert.
Der übliche U-Wert von Außenwänden aus Glasbausteinen mit Wärmedämmmörtel
beträgt mindestens 2,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²K)). Es gibt zwar
auf dem Markt auch spezielle Glasbausteine mit einem U-Wert bis 1,50 W/(m²K),
diese sind jedoch nicht in dem passenden Format von 12,5 / 24 Zentimeter (cm)
erhältlich. Auch sind sie doppelt so teurer, wie die Standard-Glasbausteine.
Könnte man nicht wieder dasselbe längliche Glasbaustein-Format einbauen oder
müsste man Glasflächen bzw. Fenster oder gar opake Wandbausteine einbauen würde
dies den Charakter des Baus komplett verändern!
Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz.
Fragen: Fallen ältere
Gebäude – wie in diesem Fall – nicht unter Bestands-Schutz? Wie definiert sich
der Begriff „Außenbauteil“ im Kontext der angesprochen Probleme? Zu welchen
Außenbauteilen zählen Glasbaustein-Außenwände im Sinne der EnEV 2014, § 9 und
Anlage 3 Tabelle1 (Verglasungen, Fenster, Sonderverglasung, usw.)? Welche Lösung
bietet sich an, wenn der Flächenanteil pro Außenbauteil – in diesem Fall der
Außenwand – die Bagatellgrenze von 10 Prozent (%) übersteigt? Sind im
vorliegenden Fall alle Außenwände für die Gebäudehülle zu berücksichtigen, nicht
nur die Fassaden zum Innenhof?
Antwort:
15.02.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Beschädigte
Glasbaustein-Außenwände in einem Wohnhochhaus nach EnEV 2014
sanieren und nachweisen
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