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					Den Wärmeschutz der 
								Gebäudehülle von neuen Nichtwohnbauten erhöht 
					die EnEV ab 2016 um ca. 20 Prozent!  
					Die Außenhülle eines neu geplanten und gebauten 
								Nichtwohngebäudes darf die in der EnEV 
								angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten. Als 
								Maßstab gelten die mittleren 
								Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile, 
								die die wärmeübertragende Gebäudehülle bilden.
								 Die erlaubten Höchstwerte findet der Fachmann in 
								der
								EnEV 2014, Anlage 2 (Anforderungen an 
								Nichtwohngebäude) in der Tabelle 2 (Höchstwerte 
								der Wärmedurchgangskoeffizienten der 
								wärmeübertragenden Umfassungsfläche von 
								Nichtwohngebäuden) gelistet, wie folgt: 
					
						- 
						
						opake 
									Außenbauteile (Außenwand, Dach, Decken, 
									Böden)  
						- 
						
						transparente 
									Außenbauteile (Fenster, Fenstertüren) 
						 
						- 
						
						Vorhangfassaden 
						 
						- 
						
						Glasdächer, 
									Lichtbänder und Lichtkuppeln. 
						 
					 
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					EnEV 2014, Anlage 
								2,  Tabelle 2, U-Werte NWG 
					 
					
					Wie erhöht die EnEV ab 2016 den Wärmeschutz der 
					Gebäudehülle von Nichtwohnbauten?  
					Die neue EnEV 2014 schreibt vor, dass der 
								Wärmeschutz der Gebäudehülle bei neu erbauten 
								Nichtwohngebäuden ab 1. Januar 2016 um ca. 20 
								Prozent verbessert wird.  
					Dafür gibt die
								EnEV 2014, in Anlage 2 (Anforderungen an 
								Nichtwohngebäude) in der Tabelle 2 (Höchstwerte 
								der Wärmedurchgangskoeffizienten der 
								wärmeübertragenden Umfassungsfläche von 
								Nichtwohngebäuden) die höchstzulässigen 
								U-Werte der Außenbauteile des Gebäudes an. Diese 
								gelten allerdings nur für Zonen mit 
								Raum-Solltemperaturen von mindestens 19 °C, wenn 
								sie beheizt werden.  
					Achtung: Für 
								niedrig beheizte Zonen (von zwölf bis unter 19 
								°C) bleiben die höchstzulässigen Werte auch nach 
								dem 1. Januar 2016 gleich. 
					 
					
					Bestimmte neue 
								Hallenbauten sind von der Erhöhung des 
					Energie-Standards ab 2016 nicht betroffen! 
					Nichtwohnbauten mit 
					einer Raumhöhe über 4 Meter (m) bilden eine Ausnahme, wenn 
					sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen 
					beheizt werden. Ihre Außenbauteile dürfen das Niveau der 
								EnEV 2009 beibehalten. Dieses regelt die 
								Verordnung in der 
								Anlage 2 (Nichtwohnbau), 1.3 (Höchstwerte der 
								Wärmedurchgangskoeffizienten). 
					
    Autorin: Melita Tuschinski 
	Redaktion 
	EnEV-online.de 
							
						
						  
					
						
						
				 
						Welche Bauvorhaben sind betroffen? 
						
						
				 
						
						Wie ändert sich der Primärenergiebedarf? 
						
						
						
				 
						Wie ändert sich der Wärmeschutz der Hülle? 
						
						
				  
						
						Wie ändert sich die Bilanzierung von Strom? 
						
						
				 
						
						Wie 
						erhöhen sich die Kosten und Aufwand? 
						
						
				 
						Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben? 
					 
							
						
						  
			
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