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						Der Bauherr hat es in 
						seiner Hand! Wenn er noch im Jahr 2015 für sein 
						geplantes Bauvorhaben die ersten baurechtlich relevanten 
						Schritte unternimmt (Bauantrag einreichen, Bauanzeige 
						erstatten, usw.) gilt die EnEV 2014. 
					
						Die erhöhten 
						energetischen Anforderungen der EnEV ab 2016 gelten für folgende Neubau-Vorhaben:
						 
						
							- 
							
							Bauantrag: Der Bauherr 
							reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später 
							ein.  
							- 
							
							Bauanzeige: Der 
							Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 
							oder später.  
							- 
							
							Genehmigungsfrei: Wenn 
							der Bauherr weder eine Genehmigung benötigt, noch 
							eine Anzeige erstatten muss ist das Datum maßgebend, 
							wann er mit der Bauausführung beginnt. Wenn er am 1. 
							Januar 2016 oder später damit beginnt das 
							Bauvorhaben durchzuführen, gilt der erhöhte 
							EnEV-Standard ab 2016.   
							- 
							
							Freiwillig: Der 
							Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein 
							Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilen, 
							wenn sie über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch 
							nicht bestandskräftig entschieden haben. In diesen 
							Fällen werden die Architekten die Bauvorhaben 
							vermutlich zusätzlich nach dem erhöhten 
							EnEV-Standard planen und nachweisen.  
							- 
							
							Freiwillig: Der 
							Bauherr verlangt von der Baubehörde, dass sie sein 
							Bauvorhaben nach dem erhöhten Standard beurteilt, 
							weil er zukunftorientiert planen und bauen will. In 
							diesen Fällen werden die Architekten die Bauvorhaben 
							nach dem erhöhten EnEV-Standard planen und 
							nachweisen.  
						 
						
						Achtung: Bauabnahme! 
						Bauherren bringen zur Bauabnahme immer häufiger 
						spezialisierte Bausachverständige mit, die genau prüfen 
						ob das Haus tatsächlich so ausgeführt ist wie es der 
						Planer für den endgültigen Energieausweis als 
						EnEV-Nachweis berechnet hat! Dieses betrifft 
						insbesondere die Wärmebrücken-Details. In der Praxis hat 
						so mancher Bauherr das fällige Planerhonorar erst 
						bezahlt nachdem alle Details entsprechend nachgebessert 
						waren 
					
						Autorin: Melita Tuschinski 
	Redaktion 
	EnEV-online.de 
					
						
						  
					
						
						
				 
						Welche Bauvorhaben sind betroffen? 
						
						
				 
						
						Wie ändert sich der Primärenergiebedarf? 
						
						
				 
						Wie ändert sich der Wärmeschutz der Hülle 
						
						
				  
						
						Wie ändert sich die Bilanzierung von Strom? 
						
						
				 
						
						Wie 
						erhöhen sich die Kosten und Aufwand? 
						
						
				 
						Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben? 
					 
							
						
						  
			
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