Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung in digitaler Form vorlegen

EnEV-online fragt nach: EnEV in der Praxis anwenden

Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Foto: fotohansel - Fotolia.com


Aktueller Stand der Antworten: 19.10.2015

Wer eine Wohnung, Haus oder sonstiges Gebäude teilweise oder ganz verkaufen oder neu vermieten will, muss den potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis vorlegen, spätestens wenn diese die Immobilie besichtigen. Dieses regelt die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 2. Weiter fordert die Verordnung, dass nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages der Verkäufer, bzw. Vermieter dem Käufer, bzw. Neumieter unverzüglich den Energieausweis als Original oder Kopie übergibt.

Ein EnEV-online Leser stellt uns folgende Fragen, für die wir offizielle Antworten suchten:

Muss bei einer Wohnungs- oder Gebäudebesichtigung der Verkäufer, bzw. Vermieter den potenziellen Käufern, bzw. Neumietern den Energieausweis als Papier-Ausdruck vorgelegen? Wäre das Vorlegen in digitaler Form - beispielsweise auf einem Tablett oder Notebook - ebenfalls zulässig? Könnte nach Abschluss des Miet- oder Kauf-Vertrages der Vermieter, bzw. Verkäufer den Energieausweis dem neuen Mieter bzw. Käufer auch in digitaler Form überreichen - beispielsweise als Pdf-Datei auf einer CD oder einem USB-Stick - oder per E-Mail zusenden?

Lesen Sie die Antworten, die wir soweit erhielten:

Wir ergänzen diese Seite sobald wir weitere Antworten von den Behörden der Bundesländer erhalten

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Bundesbauministerium verweist auf die Länder

Die erste Antwort auf unsere eingangs aufgeführten Fragen erhielten wir am 7. Oktober 2015 von der Pressestelle des Bundesbauministeriums (BMUB):

"Die EnEV spricht in § 16 Absatz 2 von der Pflicht, „einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon“ vorzulegen bzw. zu übergeben. Ob auch digitale Fassungen des Dokumentes diese Voraussetzung erfüllen, ist eine Frage, die sich nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung herleiten lässt. Für den Vollzug dieser Verordnung und damit auch für die Auslegung der EnEV sind die Länder zuständig. Wir bitten Sie daher, sich mit den Fragen an die für die EnEV zuständigen Landesministerien zu wenden."

Wir haben daraufhin die zuständigen EnEV-Behörden aller Bundesländer angeschrieben und um Antworten gebeten.
Lesen Sie, was wir soweit erfahren haben:

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Digitaler Energieausweis ist zusätzlich zum Ausdruck auf Papier zulässig

Niedersachsen

Dominik Kimyon, von der Pressestelle des Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Hannover sandte uns am 15. Oktober 2015 folgende Antwort per E-Mail:

"Gemäß § 16 Absatz 1 und 2 EnEV hat die Übergabe bzw. die Vorlage eines Energieausweises im Original oder in Kopie zu erfolgen. Die EnEV regelt an dieser Stelle nicht, ob dies auch in digitaler Form zulässig ist. Ungeachtet dessen bleibt es dem Eigentümer eines Gebäudes natürlich unbenommen, dem Interessenten bzw. dem Käufer zusätzlich zur Papierform einen digitalen Energieausweis zur Verfügung zu stellen."

Bayern

Gerd Otter, von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, München, Abteilung IIB7 – Fachliche Angelegenheiten der Bauordnung sandte uns am 19. Oktober 2015 folgende Antwort per E-Mail:

"Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 EnEV hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie des Energieausweises zu übergeben bzw. während der Besichtigung deutlich sichtbar aufzuhängen oder auszulegen. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber eine Papierform meint. Es spricht nichts dagegen, dass der Energieausweis zusätzlich auch in digitaler Form übergeben wird."

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Digitaler Energieausweis reicht aus

Rheinland-Pfalz

Dr. Dirk Gust, vom Referat Energieberatung, Energieeffizienz des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie- und Landesplanung, Rheinland-Pfalz, in Mainz, antworte uns am 16. Oktober 2015 folgendermaßen per E-Mail:

"Die Energieeinsparverordnung EnEV verlangt in §16 Absatz 2 die Vorlage des Energieausweises oder einer Kopie. Die Papierform ist in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Vorlagepflicht das Ziel, dass die Kauf- oder Mietinteressenten von den Inhalten des Energieausweises Kenntnis erlangen können. Dieses Ziel wird nach meiner Auffassung auch durch die Vorlage einer elektronischen Kopie erreicht. Die Übergabepflicht beim Verkauf kann meines Erachtens auch durch Übergabe einer
elektronischen Kopie erfolgen."

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Wir ergänzen diese Seite sobald wir weitere Antworten von den Behörden der Bundesländer erhalten

Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de

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