Der
Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für
Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für
Nichtwohngebäude als Monatswert zu bestimmen.
Der
monatliche Ertrag der Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9:
2011-12 berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung
1: 2013-05* zu bestimmen.
Bei
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge
unter Verwendung der mittleren monatlichen
Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam
nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der
Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des
Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2011-12
Anhang B zu ermitteln.
Bei Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Windenergie sind die monatlichen
Stromerträge unter Verwendung der mittleren
monatlichen Windgeschwindigkeiten der
Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10:
2011-12 Anhang E zu ermitteln. |